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Verfahrensrecht

VwGH: Verletzung der Entscheidungspflicht

Mit Verkündung wird die Entscheidung des VwG rechtlich existent; damit hat das VwG die Erlassung des bislang versäumten Erkenntnisses nachgeholt

29. 05. 2017
Gesetze:   § 38 VwGG, § 29 VwGVG, § 33 VwGG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, Fristsetzungsantrag, Verkündung

 
GZ Fr 2016/01/0021, 28.03.2017
 
VwGH: Mit Verkündung wird die Entscheidung des VwG rechtlich existent. Damit hat das VwG die Erlassung des bislang versäumten Erkenntnisses nachgeholt.
 
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gem § 38 Abs 4 VwGG einzustellen
 
 

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