Mit Verkündung wird die Entscheidung des VwG rechtlich existent; damit hat das VwG die Erlassung des bislang versäumten Erkenntnisses nachgeholt
GZ Fr 2016/01/0021, 28.03.2017
VwGH: Mit Verkündung wird die Entscheidung des VwG rechtlich existent. Damit hat das VwG die Erlassung des bislang versäumten Erkenntnisses nachgeholt.
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gem § 38 Abs 4 VwGG einzustellen