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Verfahrensrecht

VwGH: Befugnis zur Beschlussfassung über die "Einleitung gerichtlicher Schritte" (iZm Satzungen von Agrargemeinschaften)

Die Rsp des VwGH hat sich bereits mehrfach mit der Frage beschäftigt, ob unter "Einleitung gerichtlicher Schritte" auch die Erhebung von Beschwerden (nun: von Revisionen) an den VwGH zu verstehen ist; dabei wurde zwischen der Erhebung einer Berufung an eine im Instanzenzug übergeordnete Verwaltungsbehörde zum einen und der Erhebung einer Beschwerde im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit zum anderen unterschieden; während der erstgenannte Schritt nicht als "Einleitung gerichtlicher Schritte" qualifiziert wurde, wurde dies bei Anrufung der Verwaltungsgerichtsbarkeit bejaht; fiel und fällt aber die Erhebung einer Beschwerde (Revision) an den VwGH unter "Einleitung gerichtlicher Schritte", so gilt dies auch für die Erhebung einer Beschwerde an ein VwG

29. 05. 2017
Gesetze:   Art 130 B-VG, Art 133 B-VG, § 7 VwGVG, § 63 AVG
Schlagworte: Befugnis zur Beschlussfassung über die "Einleitung gerichtlicher Schritte", Satzungen von Agrargemeinschaften, Beschwerde, Revision, Berufung, Verwaltungsgericht

 
GZ Ra 2016/07/0077, 26.01.2017
 
VwGH: Für das fortgesetzte Verfahren wird zur Rechtsansicht des LVwG, wonach der Verwaltungsausschuss nicht zur Beschlussfassung über die Erhebung gerichtlicher Schritte (durch die Urbarialgemeinde) befugt wäre, auf Folgendes hingewiesen:
 
Eine Formulierung mit wortidentem Inhalt, wonach die "Einleitung gerichtlicher Schritte" dem Ausschuss obliegt, findet sich regelmäßig in Satzungen von Agrargemeinschaften.
 
Die Befugnis zur Beschlussfassung über die "Einleitung gerichtlicher Schritte" fällt typischerweise weder in die Kompetenz des Obmanns einer Agrargemeinschaft noch in den Aufgabenbereich der Vollversammlung, sondern liegt regelmäßig im Wirkungsbereich des Ausschusses (bzw Vorstands) einer Agrargemeinschaft oder einer vergleichbaren Gemeinschaft im Bereich der Bodenreform (vgl dazu zB auch die Satzungen von Güterweggemeinschaften).
 
Die Frage, ob unter der "Einleitung gerichtlicher Schritte" nur die Anrufung der Straf- oder Zivilgerichte zu verstehen sei oder ob auch die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts unter diesen Begriff zu subsumieren sei, stellte sich bereits bei der Erhebung von Beschwerden an den VwGH oder den VfGH.
 
Die Rsp des VwGH hatte sich daher in der Vergangenheit bereits mehrfach mit der Frage zu beschäftigen, ob unter "Einleitung gerichtlicher Schritte" auch die Erhebung von Beschwerden (nun: von Revisionen) an den VwGH zu verstehen sei.
 
Dabei wurde zwischen der Erhebung einer Berufung an eine im Instanzenzug übergeordnete Verwaltungsbehörde zum einen und der Erhebung einer Beschwerde im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit zum anderen unterschieden. Während der erstgenannte Schritt nicht als "Einleitung gerichtlicher Schritte" qualifiziert wurde, wurde dies bei Anrufung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in stRsp bejaht.
 
Fiel und fällt aber die Erhebung einer Beschwerde (Revision) an den VwGH unter "Einleitung gerichtlicher Schritte", so gilt dies auch für die Erhebung einer Beschwerde an ein VwG. Die Erhebung einer Beschwerde an ein VwG stellt - im Gegensatz zur Einbringung einer Berufung bei einer Rechtsmittelbehörde - ebenfalls einen "gerichtlichen Schritt" iSd § 17 Abs 2 lit a der Satzungen dar.
 
 

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