Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt nach § 69 Abs 1 AVG voraus, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, welches durch Bescheid erledigt wurde
GZ Ra 2016/07/0112, 26.01.2017
Die revisionsgegenständliche Anordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 21. Juni 2005 erging in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
VwGH: Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt nach § 69 Abs 1 AVG voraus, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, welches durch Bescheid erledigt wurde.