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Verfahrensrecht

VwGH: Wiederaufnahme nach § 69 AVG iZm Anordnung

Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt nach § 69 Abs 1 AVG voraus, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, welches durch Bescheid erledigt wurde

29. 05. 2017
Gesetze:   § 69 AVG
Schlagworte: Wiederaufnahme, Anordnung, Akte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt

 
GZ Ra 2016/07/0112, 26.01.2017
 
Die revisionsgegenständliche Anordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 21. Juni 2005 erging in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
 
VwGH: Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt nach § 69 Abs 1 AVG voraus, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, welches durch Bescheid erledigt wurde.

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