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Sozialrecht

VwGH: Behindertenpass – Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung"

Aus dem Umstand, dass die Revisionswerberin laut Gutachten "mit Rollator" und "hinkendem Gangbild" zur ärztlichen Untersuchung erschienen ist, ist nicht zwingend abzuleiten, dass ihr der verfahrensgegenständliche Zusatzvermerk "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" zu erteilen gewesen wäre, weil es, wie sich schon aus der Bezeichnung ergibt, auf die Dauerhaftigkeit der Mobilitätseinschränkung ankommt; im ärztlichen Gutachten wird in diesem Zusammenhang die Unterschenkeloperation der Revisionswerberin nur wenige Tage vor der gegenständlichen Untersuchung (zu der die Revisionswerberin mit Rollator erschien) erwähnt und auf die zu erwartende Besserung des Leidens hingewiesen

18. 05. 2017
Gesetze:   § 42 BBG, § 45 BBG, § 1 Behindertenpässe-AusstellungVO
Schlagworte: Behindertenpass, Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung", Rollator, hinkendes Gangbild, Unterschenkeloperation

 
GZ Ra 2017/11/0008, 17.02.2017
 
VwGH: Aus dem Umstand, dass die Revisionswerberin laut Gutachten am 30. November 2015 "mit Rollator" und "hinkendem Gangbild" zur ärztlichen Untersuchung erschienen ist, ist nicht zwingend abzuleiten, dass ihr der verfahrensgegenständliche Zusatzvermerk "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" zu erteilen gewesen wäre, weil es, wie sich schon aus der Bezeichnung ergibt, auf die Dauerhaftigkeit der Mobilitätseinschränkung ankommt. Im ärztlichen Gutachten wird in diesem Zusammenhang die Unterschenkeloperation der Revisionswerberin nur wenige Tage vor der gegenständlichen Untersuchung (zu der die Revisionswerberin mit Rollator erschien) erwähnt und auf die zu erwartende Besserung des Leidens hingewiesen.
 
 

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