Für die Zuerkennung der Steuersatzbegünstigung des § 37 Abs 5 dritter Fall EStG ist entscheidend, ob die Einstellung der Erwerbstätigkeit der Grund für die Entstehung des Veräußerungsgewinnes war; ein bloßes zeitliches Zusammentreffen der Einstellung der Erwerbstätigkeit mit dem Anfallen eines Veräußerungsgewinnes reicht dafür nicht
GZ Ro 2014/15/0037, 20.12.2016
VwGH: Für die Zuerkennung der Steuersatzbegünstigung des § 37 Abs 5 dritter Fall EStG ist entscheidend, ob die Einstellung der Erwerbstätigkeit der Grund für die Entstehung des Veräußerungsgewinnes war. Ein bloßes zeitliches Zusammentreffen der Einstellung der Erwerbstätigkeit mit dem Anfallen eines Veräußerungsgewinnes reicht dafür nicht.
Das Bundesfinanzgericht hat festgestellt, dass zwischen den von HS und FS im Streitjahr beendeten Erwerbstätigkeiten und dem Entstehen der gegenständlichen Veräußerungsgewinne kein sachlicher Zusammenhang bestanden habe. HS und FS seien jeweils für andere Gesellschaften und nicht für die Revisionswerberin bzw die T GmbH als Geschäftsführer bzw Konsulent tätig geworden.
Mit dem Vorbringen, HS und FS seien auch an der Komplementär-GmbH beteiligt gewesen und hätten solcherart im Wege der Generalversammlung die Geschäftsführung der Revisionswerberin mitbeeinflussen können, wird eine aktive Teilnahme am Erwerbsleben innerhalb der Revisionswerberin nicht aufgezeigt. Unter "Erwerbstätigkeit" fallen alle Tätigkeiten, die sich als aktive Betätigung im Erwerbsleben darstellen. Im Revisionsfall war keiner der beiden Kommanditisten im Zeitpunkt der Veräußerung ihrer jeweiligen Mitunternehmeranteile Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Dass die beiden Kommanditisten die Geschäftsführung faktisch ausgeübt hätten, wurde im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht nicht behauptet und legt auch das Revisionsvorbringen nicht nahe.