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Fremdenrecht

VwGH: Rückkehrentscheidung gem § 52 FPG – Schutz des Privat- und Familienlebens iSd § 9 BFA-VG und Interessenabwägung iSd Art 8 EMRK

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen

18. 05. 2017
Gesetze:   § 52 FPG, § 9 BFA-VG, § 55 AsylG 2005, Art 8 EMRK
Schlagworte: Rückkehrentscheidung, Schutz des Privat- und Familienlebens, Interessenabwägung, strafbare Handlungen

 
GZ Ra 2017/19/0043, 22.02.2017
 
VwGH: Soweit der Revisionswerber sich gegen die Rückkehrentscheidung wendet, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach stRsp des VwGH eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung iSd Art 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel iSd Art 133 Abs 4 B-VG ist.
 
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
 
Das VwG nahm eine Beurteilung iSd Art 8 EMRK vor. Im Ergebnis ging es zu Recht davon aus, dass zwar gewichtige familiäre sowie private Interessen des Revisionswerbers bestünden, dass aber (insbesondere angesichts der dreimaligen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Revisionswerbers) die öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Revisionswerbers aus dem Bundesgebiet überwiegen würden.
 
Nach stRsp des VwGH besteht nämlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität.
 
Gem diesen Erwägungen war der Interessenabwägung des BVwG zugunsten des öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Gewalt- und Vermögenskriminalität und der rechtlichen Beurteilung, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme als zulässiger Eingriff in das durch Art 8 EMRK geschützte Familienleben des Revisionswerbers gerechtfertigt ist, nicht entgegenzutreten.
 
 

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