Soweit das VwG im Rahmen seiner Ausführungen zur Beweiswürdigung das in der mündlichen Verhandlung erstattete Gutachten des Sachverständigen, das nur ein Beweismittel darstellt, wiedergibt, kann dies die Feststellung des für die Entscheidung relevanten Sachverhalts nicht ersetzen
GZ Ra 2016/19/0350, 22.03.2017
VwGH: Nach der stRsp des VwGH zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gem § 29 VwGVG hat die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen, die er in seiner Rsp zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt hat. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben.
Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben.
Das angefochtene Erkenntnis genügt diesen Anforderungen schon deshalb nicht, weil - selbst bei Berücksichtigung auch der Ausführungen zur Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung - unklar bleibt, welchen Sachverhalt das BVwG seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt hat, sodass sich die Richtigkeit der Entscheidung einer nachprüfenden Kontrolle entzieht.
Soweit das BVwG im Rahmen seiner Ausführungen zur Beweiswürdigung das - vorliegend allerdings ohnehin auch weitgehend unbestimmte - in der mündlichen Verhandlung erstattete Gutachten des Sachverständigen für Länderkunde, das nur ein Beweismittel darstellt, wiedergibt, kann dies die Feststellung des für die Entscheidung relevanten Sachverhalts nicht ersetzen.