Bei dem erst während der Rekursfrist gegen einen gem § 117 Abs 1 IO ergangenen Beschluss erklärten Vertragsanbot eines Dritten handelt es sich um eine neue Tatsache, deren Verwertung im Rekursverfahren das Neuerungsverbot entgegensteht; wird ein nachträglich erstattetes Überbot vom Rechtsmittelwerber auch in Urkundenform als Beweismittel vorgelegt, kann es (nur) als solches, also zum Beweis von rechtsrelevanten Tatsachen herangezogen werden, die bereits bei Beschlussfassung bestanden haben; diese Tatsachen müssen vom Rekurswerber auch behauptet werden; es kann sich nur um Umstände handeln, unter denen – wären sie früher bekannt gewesen – das genehmigte Rechtsgeschäft schon bei Beschlussfassung als unzweckmäßig zu beurteilen gewesen wäre, sei es weil es günstigere Verwertungsmöglichkeiten gab, sei es weil bei zweckmäßiger Führung der Verkaufsbemühungen ein besseres Ergebnis erreicht werden hätte können; mit dem neuen Anbot könnte etwa belegt werden, dass der Insolvenzverwalter keine angemessenen Verkaufsbemühungen entfaltet hat, oder dass der Überbieter sein Anbot bereits vor der Beschlussfassung abgegeben hätte, aber bei den Verkaufsverhandlungen übergangen wurde, oder dass er keine Gelegenheit zu einem Überbot erhielt, oder dass ein Konkurrenzkonzept überprüfbar besser gewesen wäre
GZ 8 Ob 19/17b, 28.03.2017
OGH: Nach § 260 Abs 2 IO können in Rekursen neue Tatsachen, soweit sie bereits zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz entstanden waren, und neue Beweismittel angeführt werden. Von der Erneuerungserlaubnis sind ausdrücklich nur nova reperta umfasst. Neue Beweismittel können im Rekursverfahren zwar ohne Beschränkung vorgebracht werden, sie müssen aber zum Nachweis bereits vor der Beschlussfassung entstandener Tatsachen dienen.
Ausschlaggebend ist daher im Rechtsmittelverfahren die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel.
Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, dass es sich bei dem erst während der Rekursfrist gegen einen gem § 117 Abs 1 IO ergangenen Beschluss erklärten Vertragsanbot eines Dritten um eine neue Tatsache handelt, deren Verwertung im Rekursverfahren das Neuerungsverbot entgegensteht.
Wird ein nachträglich erstattetes Überbot vom Rechtsmittelwerber auch in Urkundenform als Beweismittel vorgelegt, kann es (nur) als solches, also zum Beweis von rechtsrelevanten Tatsachen herangezogen werden, die bereits bei Beschlussfassung bestanden haben.
Diese Tatsachen müssen vom Rekurswerber auch behauptet werden. Es kann sich nur um Umstände handeln, unter denen – wären sie früher bekannt gewesen – das genehmigte Rechtsgeschäft schon bei Beschlussfassung als unzweckmäßig zu beurteilen gewesen wäre, sei es weil es günstigere Verwertungsmöglichkeiten gab, sei es weil bei zweckmäßiger Führung der Verkaufsbemühungen ein besseres Ergebnis erreicht werden hätte können.
Mit dem neuen Anbot könnte etwa belegt werden, dass der Insolvenzverwalter keine angemessenen Verkaufsbemühungen entfaltet hat, oder dass der Überbieter sein Anbot bereits vor der Beschlussfassung abgegeben hätte, aber bei den Verkaufsverhandlungen übergangen wurde, oder dass er keine Gelegenheit zu einem Überbot erhielt, oder dass ein Konkurrenzkonzept überprüfbar besser gewesen wäre.
Generell ist bei der nachträglichen Neubewertung eines von Insolvenzverwalter, Gläubigerausschuss und Gericht genehmigten Rechtsgeschäfts aufgrund der aus einem Nachtragsanbot zu gewinnenden Indizien Zurückhaltung geboten; weder soll potentiellen Interessenten die Möglichkeit zu der gläubigerschädigenden Taktik eröffnet werden, sich nicht ernsthaft am Bieterverfahren zu beteiligen und dessen Ergebnis abzuwarten, um dann gezielt mit einem erhöhten Anbot zum Zug zu kommen, noch ist eine Verlagerung der Anbotskonkurrenz in das Rechtsmittelverfahren mit dem Gebot der möglichst raschen und ökonomischen Abwicklung von Insolvenzverfahren vereinbar.
Im vorliegenden Fall hat der Rekurswerber in seinem Rechtsmittel nicht einmal behauptet, dass das vom Erstgericht genehmigte Rechtsgeschäft im Zeitpunkt der Beschlussfassung objektiv nicht zweckmäßig gewesen wäre.
Sein Vorbringen beschränkt sich auf die unzulässige Neuerung, dass nach der Genehmigung des abgeschlossenen Kaufvertrags ein höheres Anbot erstattet worden sei. Die Berücksichtigung dieses Vorbringens durch die zweite Instanz bewirkte daher einen im Revisionsrekursverfahren aufzugreifenden erheblichen Verfahrensmangel.
Auf die weiteren im Revisionsrekurs aufgeworfenen rechtlichen Überlegungen zur wirksamen Abgabe und inhaltlichen Relevanz eines Überbots muss bei diesem Ergebnis nicht mehr eingegangen werden.