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Verfahrensrecht

OGH: Rechtsmittelausschluss nach § 319 ZPO iZm Einschränkung der Akteneinsicht?

§ 298 Abs 2 ZPO findet sich im dritten Titel des zweiten Teils der ZPO mit der Bezeichnung „Beweis durch Urkunden“; der Sachverständigenbeweis ist hingegen im fünften Titel (§§ 351–367 ZPO) geregelt; der Rechtsmittelausschluss nach § 319 ZPO ist daher nicht anwendbar, wenn das Erstgericht bestimmte Teile eines Sachverständigengutachtens von der Akteneinsicht ausnimmt

18. 05. 2017
Gesetze:   § 319 ZPO, § 298 ZPO
Schlagworte: Rechtsmittelausschluss, Einschränkung der Akteneinsicht, Sachverständigengutachten

 
GZ 4 Ob 9/17b, 28.03.2017
 
OGH: Nach § 319 Abs 1 ZPO ist gegen Beschlüsse ua nach § 298 ZPO kein Rechtsmittel zulässig.
 
Der vom Rekursgericht herangezogene § 298 Abs 2 ZPO findet sich im dritten Titel des zweiten Teils der ZPO mit der Bezeichnung „Beweis durch Urkunden“. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht um einen Urkundenbeweis bzw die Akteneinsicht in eine Parteienurkunde, sondern um jene in ein Sachverständigengutachten. Der Sachverständigenbeweis ist jedoch im fünften Titel (§§ 351–367 ZPO) geregelt.
 
Der Rechtsmittelausschluss nach § 319 ZPO betrifft „Beschlüsse, Anordnungen und Aufträge“ nach konkret bezeichneten Bestimmungen der ZPO. Rechtsmittelausschlüsse sind Ausnahmen vom geltenden Rechtsmittelsystem, sie sind daher grundsätzlich einschränkend auszulegen.
 
Der OGH ging in der Entscheidung 3 Ob 28/11f, die den Ausschluss von nicht entscheidungswesentlichen Teilen einer Urkunde von der Akteneinsicht zum Gegenstand hatte, gem § 319 ZPO (iVm § 298 Abs 2 ZPO) vom Fehlen der Rechtsmittellegitimation aus. Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor. Hier geht es nicht um einen Urkundenbeweis bzw die Einsicht in eine Parteienurkunde. Der Rechtsmittelausschluss nach § 319 ZPO ist daher nicht anwendbar.
 
 

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