Dass einem Beirat Zustimmungsvorbehalte eingeräumt werden können, ist aus den Gesetzesmaterialen zum BBG 2011 eindeutig abzuleiten; nicht zu beanstanden ist die Aufnahme einer Regelung in die Stiftungsurkunde, die ausdrücklich der Möglichkeit einer künftigen Änderung des Gesetzes oder der Rsp Rechnung trägt; entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen ist dies zweifellos iSe Änderung der einschlägigen Rsp des OGH zu verstehen; es kann dem Stifter nicht verwehrt werden, bei Gestaltungsentscheidungen, die Jahrzehnte lang wirken können, auch für den Fall einer Änderung des Gesetzes oder der Rsp Vorsorge zu treffen
GZ 6 Ob 37/17k, 19.04.2017
OGH: Die Änderung der Stiftungsurkunde betrifft ausschließlich die Befugnisse des Beirats. Strittig ist im vorliegenden Fall nicht die „Aufsichtsratsähnlichkeit“ eines Beirats, die zur Folge hat, dass die Unvereinbarkeitsbestimmung des § 23 Abs 2 Satz 2 PSG auch auf diesen anzuwenden ist. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass hier ein Aufsichtsrat mit den gesetzlich vorgesehenen Aufgaben (§ 25 PSG) errichtet werden muss (§ 22 PSG). Vielmehr geht es darum, welche Kompetenzen einem Beirat zugewiesen werden können, ohne dass der Vorstand dadurch zu einem bloßen „Vollzugsorgan“ degradiert würde.
In der geänderten Fassung der Stiftungsurkunde ist ein Zustimmungsrecht nur vorgesehen, wenn sich der Beirat zumindest zur Hälfte aus externen Beiratsmitgliedern zusammensetzt oder das Gesetz oder die Rsp eine Bindung des Stiftungsvorstands auch an einen mehrheitlich vom Begünstigten besetzten Familienbeirat zulässt.
Dass einem Beirat Zustimmungsvorbehalte eingeräumt werden können, ist aus den Gesetzesmaterialen zum BBG 2011 eindeutig abzuleiten.
Die in der Änderung der Stiftungsurkunde vorgesehenen Zustimmungspflichten entsprechen im Wesentlichen dem Katalog des § 95 AktG. Lediglich die Zustimmungspflicht für die Gründung von Unternehmen geht über den Kreis der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürftigen Geschäfte des § 95 AktG hinaus. Dazu ist allerdings darauf zu verweisen, dass eine Privatstiftung selbst nicht gewerblich tätig sein darf, sodass schon deshalb bei einer Privatstiftung die Gründung eines Unternehmens ein außergewöhnliches Geschäft darstellt. Einen derartigen Schritt an die Zustimmung eines Beirats zu binden, ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für den Zustimmungstatbestand des Erwerbs, der Veräußerung und der Belastung von Liegenschaften. Die in § 95 Abs 1 Z 2 AktG enthaltene Einschränkung, dass hier eine Genehmigung des Aufsichtsrats nur dann erforderlich ist, wenn diese Maßnahmen nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, fehlt im vorliegenden Fall. Dies erklärt sich jedoch schon daraus, dass bei einer Privatstiftung derartige Maßnahmen in aller Regel eben nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören. Der Sache nach liegt daher in der Änderung der Stiftungsurkunde keine über den Katalog des § 95 AktG hinausgehende Einschränkung des Stiftungsvorstands.
Durch die an § 95 AktG orientierten Regelungen, wobei teilweise auch eine Wertgrenze von 500.000 EUR vorgesehen ist, unterscheidet sich die Ausgestaltung der Stiftungsurkunde im vorliegenden Fall deutlich von dem der Entscheidung 6 Ob 95/15m zugrunde liegenden Sachverhalt, in dem jedes Rechtsgeschäft, das für die Stiftung „von Bedeutung“ ist, die Zustimmung des Beirats erfordert hätte.
Die Abberufungskompetenz des Familienbeirats hat durch die Änderung der Stiftungsurkunde keine Änderung erfahren und ist daher im vorliegenden Firmenbuchverfahren nicht neuerlich zu prüfen, zumal auch die nunmehr vorgesehenen Änderungen die Rückwirkung auf die Auslegung dieser Bestimmung entfalten. Dazu ist zudem darauf zu verweisen, dass nach § 14 PSG in der Fassung BBG 2011 eine Abberufung aus anderen als den in § 27 Abs 2 Z 1 bis 3 PSG angeführten Gründen durch ein Stiftungsorgan nur dann möglich ist, wenn in diesem die Begünstigten oder deren Angehörige bzw Beauftragte nicht die Mehrheit der Stimmrechte haben (§ 14 Abs 4 PSG).
Nicht zu beanstanden sind auch die Anhörungsrechte in Punkt VI.1. e) und f) der geänderten Stiftungsurkunde, die keiner wesentlichen Änderung unterzogen wurden. Durch ein bloßes Anhörungsrecht wird die Unabhängigkeit des Vorstands nicht beeinträchtigt. Ein bloßes Anhörungsrecht hat auch nicht die Aufsichtsratsähnlichkeit des Beirats zur Folge.
Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts kann Punkt VI.1. lit f der Stiftungsurkunde nicht dahin verstanden werden, dass bei Gefahr im Verzug das Anhörungsrecht sich in ein Zustimmungsrecht verwandle. Vielmehr trägt diese Regelung eindeutig der in derartigen Fällen bestehenden besonderen Dringlichkeit dadurch Rechnung, dass sie die Befugnisse des Beirats einschränkt und eben das Anhörungsrecht entfallen lässt. Ein Verständnis dahin, dass in besonders dringenden Fällen sogar eine Zustimmung des Beirats erforderlich sei, stünde weder mit dem Wortlaut noch mit dem evidenten Zweck der Regelung in Einklang.
In der Einräumung eines Anhörungsrechts für den Fall, dass ein Beratungs- oder Vertretungsmandat an einzelne Mitglieder des Stiftungsvorstands erteilt wird, liegt auch kein Verstoß gegen § 17 Abs 5 PSG bzw § 25 Abs 3 PSG. Sofern kein Aufsichtsrat eingerichtet ist, bedürfen derartige Rechtsgeschäfte der Zustimmung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Gerichts (§ 17 Abs 5 PSG). Die Einräumung eines Anhörungsrechts eines anderen Organs oder einer anderen Stelle ist regelmäßig keine unzulässige Übertragung der Kompetenz an dieses Organ.
Nicht zu beanstanden ist auch die Aufnahme einer Regelung in die Stiftungsurkunde, die ausdrücklich der Möglichkeit einer künftigen Änderung des Gesetzes oder der Rsp Rechnung trägt. Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen ist dies zweifellos iSe Änderung der einschlägigen Rsp des OGH zu verstehen. Es kann dem Stifter nicht verwehrt werden, bei Gestaltungsentscheidungen, die Jahrzehnte lang wirken können, auch für den Fall einer Änderung des Gesetzes oder der Rsp Vorsorge zu treffen.
Dass künftigen Änderungen des Gesetzes oder der Rsp allenfalls auch durch ein Änderungsrecht des Stiftungsvorstands nach § 33 Abs 2 PSG Rechnung getragen werden könnte, steht dem nicht entgegen, zumal das Änderungsrecht des Stiftungsvorstands in Vergleich zur Änderung der Stiftungsurkunde durch den Stifter im Rahmen eines vorbehaltenen Änderungsrechts eingeschränkteren Voraussetzungen unterliegt.
Aus diesen Gründen war dem Revisionsrekurs spruchgemäß Folge zu geben und die Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde im Firmenbuch anzuordnen. Der Auftrag an das Erstgericht zur Setzung der erforderlichen Maßnahme gründet sich auf § 20 Abs 2 FBG.