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Strafrecht

OGH: Verletzung des Rechts auf Entscheidung in angemessener Frist (Art 6 Abs 1 EMRK)

Die Garantie des Art 6 Abs 1 EMRK bezieht sich in Bezug auf Strafverfahren auf die Angemessenheit der Frist zwischen dem Zeitpunkt der Kenntnis des Betroffenen von dem gegen ihn geführten Verfahren und der letzten und rechtskräftigen Entscheidung

18. 05. 2017
Gesetze:   Art 6 EMRK
Schlagworte: Verletzung des Rechts auf Entscheidung in angemessener Frist

 
GZ 12 Os 111/16i, 02.03.2017
 
OGH: Die Garantie des Art 6 Abs 1 EMRK bezieht sich in Bezug auf Strafverfahren auf die Angemessenheit der Frist zwischen dem Zeitpunkt der Kenntnis des Betroffenen von dem gegen ihn geführten Verfahren und der letzten und rechtskräftigen Entscheidung.
 
 

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