Die Beurteilung der Vorinstanzen, die Erfolgsaussichten des vom Betroffenen eingeleiteten Prozesses seien gering und der Prozessverlust werde immense Kostenfolgen nach sich ziehen, wird im Revisionsrekurs nicht in Zweifel gezogen; der bloße Hinweis, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Betroffene in den nächsten Wochen oder Monaten allenfalls noch Urkunden an den Sachwalter übergeben könnte, die seine Ansprüche beweisen lassen, reicht nicht aus, die schlüssig begründete Beurteilung der Vorinstanzen in Bezug auf das große Prozessrisiko zu erschüttern; ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter würde jedenfalls nicht in der bloßen Hoffnung, er würde in Zukunft allenfalls noch beweiskräftige Urkunden auffinden, einen derartigen Prozess einleiten oder auch nur fortsetzen, zumal sich das Ausmaß der Kostenbelastung für den Betroffenen aufgrund der Streitwertbemängelung der Beklagten – über die das LG St. Pölten bislang nicht entschieden hat – im Fall des Prozessverlustes noch deutlich erhöhen könnte
GZ 5 Ob 36/17f, 04.04.2017
OGH: Aus § 167 Abs 3 ABGB, der auch für die Rechte und Pflichten des Sachwalters gilt, ergibt sich, dass die Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines gesetzlichen Vertreters in Vermögensangelegenheiten zu ihrer Rechtswirksamkeit dann der Genehmigung des Gerichts bedürfen, wenn die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Dazu gehören insbesondere die Erhebung einer Klage und alle verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen. Bei dieser Entscheidung ist auf das Wohl des Pflegebefohlenen, insbesondere auch der behinderten Person, Bedacht zu nehmen. Ob im Einzelfall eine Prozessführung im Interesse des Pflegebefohlenen liegt, ist eine Ermessensentscheidung. Im Vordergrund dieser Beurteilung steht die Feststellung der Erfolgsaussichten, also das Risiko des angestrebten Prozesses und die Wahrscheinlichkeit eines drohenden Vermögensteils insbesondere durch eine Belastung mit Prozesskosten. Abzustellen ist darauf, ob in einem vergleichbaren Fall ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter unter Berücksichtigung der Tatsachengrundlage, der Beweisbarkeit der Prozessbehauptungen und der rechtlichen Rahmenbedingungen den Prozess einleiten würde.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, die Erfolgsaussichten des vom Betroffenen eingeleiteten Prozesses seien gering und der Prozessverlust werde immense Kostenfolgen nach sich ziehen, wird im Revisionsrekurs nicht in Zweifel gezogen. Der bloße Hinweis, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Betroffene in den nächsten Wochen oder Monaten allenfalls noch Urkunden an den Sachwalter übergeben könnte, die seine Ansprüche beweisen lassen, reicht nicht aus, die schlüssig begründete Beurteilung der Vorinstanzen in Bezug auf das große Prozessrisiko zu erschüttern. Ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter würde jedenfalls nicht in der bloßen Hoffnung, er würde in Zukunft allenfalls noch beweiskräftige Urkunden auffinden, einen derartigen Prozess einleiten oder auch nur fortsetzen, zumal sich das Ausmaß der Kostenbelastung für den Betroffenen aufgrund der Streitwertbemängelung der Beklagten – über die das LG St. Pölten bislang nicht entschieden hat – im Fall des Prozessverlustes noch deutlich erhöhen könnte.
Richtig ist, dass eine Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht ein Prozesshindernis für eine neuerliche Klagsführung darstellt. Die Beurteilung der Vorinstanzen, im Hinblick darauf, dass die beklagte Partei im Cg-Verfahren nur unter der Voraussetzung der Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht bereit ist, auf einen Kostenersatzanspruch zu verzichten, sei aber das Interesse des Pflegebefohlenen an der Beendigung dieses Prozesses ohne Kostenersatzpflicht höher zu bewerten als die bloß abstrakte Möglichkeit, eine derartige Klage mit nur sehr geringen Erfolgsaussichten noch einmal einbringen zu können, ist jedenfalls vertretbar und bedarf keiner Korrektur durch den OGH.
Die Argumentation, die Vorinstanzen hätten nur eine Klagsrückziehung ohne Anspruchsverzicht genehmigen dürfen und dann abwarten müssen, ob die Beklagte dieser Vorgangsweise zustimme, übersehen die stRsp, wonach Vertretungshandlungen oder Einwilligungen des gesetzlichen Vertreters in der vorgelegten Form nur genehmigt, nicht aber abgeändert werden dürfen. Dies gilt etwa auch für eine Klagsführung, deren teilweise Genehmigung nicht möglich ist. Eine Genehmigung der Klagsrückziehung ohne Anspruchsverzicht ist schon aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen.
Das Argument, die Vorinstanzen hätten nicht geprüft, ob die Beklagte im Cg-Verfahren einer Klagsrückziehung ohne Anspruchsverzicht bzw einem Ruhen des Verfahrens zustimme, lässt außer Acht, dass sie nach den erstgerichtlichen Feststellungen nur für den Fall der Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht bereit war, auf Kostenersatz zu verzichten. Als Entscheidungsgrundlage dafür stand der unbedenkliche Bericht des Sachwalters zur Verfügung.