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Zivilrecht

OGH: Privathaftpflichtversicherung und Gefahren des täglichen Lebens (hier: aktives Eingreifen in einen Raufhandel, wodurch ein unbeteiligter Dritter verletzt wurde)

Wenn das Berufungsgericht die Meinung des Klägers, sein Verhalten entspreche geradezu einem „natürlichen Reflex“ eines jeden Durchschnittsmenschen, nicht teilte und eine Gefahr des täglichen Lebens verneinte, dann liegt darin jedenfalls keine korrekturbedürftige Rechtsansicht; dessen Entscheidung steht vielmehr im Einklang mit vorliegender Rsp des Fachsenats

18. 05. 2017
Gesetze:   Art 7 ABWH/RV 03.2013
Schlagworte: Versicherungsrecht, Privathaftpflichtversicherung, Gefahren des täglichen Lebens, aktives Eingreifen in Raufhandel, Verletzung eines Dritten

 
GZ 7 Ob 18/17y, 29.03.2017
 
OGH: Der Begriff der „Gefahren des täglichen Lebens“ ist nach der allgemeinen Bedeutung der Worte dahin auszulegen, dass der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren erfasst, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss.
 
Der Fachsenat ist in der Entscheidung 7 Ob 245/13z davon ausgegangen, dass keine Gefahr des täglichen Lebens mehr vorliegt, wenn der Versicherte aktiv in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt war und ein unbeteiligtes Mädchen verletzt. Ein vernünftiger Durchschnittsmensch gerät üblicherweise gerade nicht als aktiv Beteiligter in einen Raufhandel, bei dem bewusste Angriffe gegen die körperliche Unversehrtheit anderer Personen erfolgen. Die Gefahren, die solchen nach allgemeinem Bewusstsein nicht zu tolerierenden Akten entspringen, gehören nicht zum täglichen Leben.
 
Ein vergleichbarer Fall liegt auch hier vor, hat sich doch der Kläger aktiv in eine Handgreiflichkeit eingemischt und dabei einem Kontrahenten einen „Schupfer“ versetzt, der weder Abwehrreaktion noch Reflexhandlung oder Schlichtungsversuch war und zu einer schweren Verletzung einer dritten Person führte.
 
Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage die Meinung des Klägers, sein Verhalten entspreche geradezu einem „natürlichen Reflex“ eines jeden Durchschnittsmenschen, nicht teilte und eine Gefahr des täglichen Lebens verneinte, dann liegt darin jedenfalls keine korrekturbedürftige Rechtsansicht; dessen Entscheidung steht vielmehr im Einklang mit vorliegender Rsp des Fachsenats.
 
 

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