Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts entsprach die Situation für den Kläger genau jener, die der Gesetzgeber bei Schaffung des § 25c KSchG im Auge hatte; die Annahme, für ihn sei nicht ein Einstehen für die GmbH als (künftige) Hauptschuldnerin im Vordergrund gestanden, sondern vielmehr die Erfüllung seiner Verpflichtungen (aus dem „Kaufvertrag“), trägt dem festgestellten Sachverhalt und den klar zum Ausdruck kommenden Interessen der Beteiligten nicht Rechnung; wie unmissverständlich festgestellt wurde, stellte der „Kaufvertrag“ aus der übereinstimmenden Sicht des Klägers und des Geschäftsführers der GmbH ja keineswegs ein eigenes, primär angestrebtes Rechtsgeschäft dar, sondern sollte nur – als vermeintliche Sicherheit für den Kläger – unter der Voraussetzung Bedeutung haben, dass er die von der Bank verlangte Sicherheit für eine weitere Kreditaufnahme der GmbH bestellt; der „Kaufvertrag“ – mag er auch zeitlich vorgezogen worden sein – war somit lediglich Folge der grundsätzlich erklärten Bereitschaft des Klägers, dem Gläubiger der GmbH ein Sicherungsmittel zur Verfügung zu stellen; er sollte seinen Rückgriff bei einer Inanspruchnahme dieser Sicherheit gewährleisten; dass dem Kläger nicht bewusst war, dass der Vertrag in Wahrheit zur Erreichung dieses Sicherungszwecks – schon wegen des Sicherungseigentums der Beklagten an den Maschinen – nicht geeignet war, ist angesichts der eindeutig festgestellten Motivation der Beteiligten unerheblich; zutreffend hat im Übrigen auch das Berufungsgericht hervorgehoben, dass diese Problematik im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten schon deshalb keine Bedeutung haben kann, weil Letztere von der Existenz dieses Vertrags keine Kenntnis hatte und der Kläger der Beklagten gegenüber ausschließlich als derjenige auftrat, der bereit war, für eine Sicherstellung des der GmbH zu gewährenden Überbrückungskredits zu sorgen
GZ 1 Ob 40/17i, 26.04.2017
OGH: Angesichts des festgestellten Sachverhalts kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Kläger gegenüber der Beklagten als Verbraucher gehandelt hat, stand doch die Beibringung einer Bankgarantie seiner Hausbank in keinerlei Zusammenhang mit einer eigenen unternehmerischen Tätigkeit. Eine sinngemäße Anwendung des § 25c KSchG auf den interzedierenden Pfandbesteller lehnt der OGH va mit dem Argument ab, bei bloßen Pfandbestellungen fehle es am Merkmal der massiven Überforderung, weil der Sicherungsgeber seinen Vermögenswert ja bereits habe und damit nicht seine Zukunft belaste. Der erkennende Senat erachtet es aber als geboten, § 25c KSchG über seinen Wortlaut hinaus auf jene Fälle sinngemäß anzuwenden, in denen der interzedierende Verbraucher der Hauptverbindlichkeit nicht als „Mitschuldner, Bürge oder Garant“ unmittelbar beitritt, sondern eine Bankgarantie beibringt, die ihn im Falle ihrer Inanspruchnahme typischerweise insoweit finanziell belastet, als er für den (vertragsgemäßen) Aufwandersatzanspruch des Garanten mit seinem gesamten Vermögen haftet. Gerade vor der Übernahme derartiger Haftungsrisiken will § 25c KSchG einen Interzedenten schützen, der ohne eigene wirtschaftliche Interessen die „Mithaftung“ für den Hauptschuldner übernimmt. Die Behauptung der Revisionsgegnerin, der Kläger habe gegenüber der garantierenden Bank (auch?), mit einer Liegenschaft gehaftet, ist schon als unzulässige Neuerung (§ 504 Abs 2 ZPO) unbeachtlich.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts entsprach die Situation für den Kläger genau jener, die der Gesetzgeber bei Schaffung des § 25c KSchG im Auge hatte. Die Annahme, für ihn sei nicht ein Einstehen für die GmbH als (künftige) Hauptschuldnerin im Vordergrund gestanden, sondern vielmehr die Erfüllung seiner Verpflichtungen (aus dem „Kaufvertrag“), trägt dem festgestellten Sachverhalt und den klar zum Ausdruck kommenden Interessen der Beteiligten nicht Rechnung. Wie unmissverständlich festgestellt wurde, stellte der „Kaufvertrag“ aus der übereinstimmenden Sicht des Klägers und des Geschäftsführers der GmbH ja keineswegs ein eigenes, primär angestrebtes Rechtsgeschäft dar, sondern sollte nur – als vermeintliche Sicherheit für den Kläger – unter der Voraussetzung Bedeutung haben, dass er die von der Bank verlangte Sicherheit für eine weitere Kreditaufnahme der GmbH bestellt. Der „Kaufvertrag“ – mag er auch zeitlich vorgezogen worden sein – war somit lediglich Folge der grundsätzlich erklärten Bereitschaft des Klägers, dem Gläubiger der GmbH ein Sicherungsmittel zur Verfügung zu stellen; er sollte seinen Rückgriff bei einer Inanspruchnahme dieser Sicherheit gewährleisten. Dass dem Kläger nicht bewusst war, dass der Vertrag in Wahrheit zur Erreichung dieses Sicherungszwecks – schon wegen des Sicherungseigentums der Beklagten an den Maschinen – nicht geeignet war, ist angesichts der eindeutig festgestellten Motivation der Beteiligten unerheblich. Zutreffend hat im Übrigen auch das Berufungsgericht hervorgehoben, dass diese Problematik im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten schon deshalb keine Bedeutung haben kann, weil Letztere von der Existenz dieses Vertrags keine Kenntnis hatte und der Kläger der Beklagten gegenüber ausschließlich als derjenige auftrat, der bereit war, für eine Sicherstellung des der GmbH zu gewährenden Überbrückungskredits zu sorgen.
Damit erweist sich aber die Auffassung des Berufungsgerichts als verfehlt, der Kläger habe mit der Bestellung der Bankgarantie in erster Linie eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt und damit primär eine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erfüllt. Dieser diente ja – wie dargestellt – lediglich als (wenn auch ungeeignetes) Vehikel zur Absicherung von Rückforderungsansprüchen gegen die GmbH im Falle der Inanspruchnahme der Garantie und beruhte nicht etwa auf einem eigenen – von der Sicherstellung gegenüber der Beklagten unabhängigen – wirtschaftlichen Interesse des Klägers am käuflichen Erwerb bestimmter Maschinen und Anlagen.
Ist damit aber die Interzedentenstellung des Klägers iSd § 25c KSchG zu bejahen, kommt es – entgegen der Auffassung der Vorinstanzen – eben doch darauf an, ob die Beklagte zum Zeitpunkt der Übernahme des Bankgarantiebriefs (und vor Auszahlung des Überbrückungskredits an die GmbH) iSd Klagebehauptungen erkannte oder erkennen musste, dass die GmbH ihre (neue) Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird.