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Zivilrecht

OGH: Auflösung eines Kreditvertrages aus wichtigem Grund

Bei der Prüfung eines wichtigen Grundes für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses ist auf den Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung abzustellen, es können grundsätzlich nur Umstände herangezogen werden, die im Zeitpunkt der Auflösungserklärung vorliegen

18. 05. 2017
Gesetze:   §§ 983 ff ABGB, § 918 ABGB, § 936 ABGB
Schlagworte: Kreditvertrag, Auflösung, wichtiger Grund

 
GZ 3 Ob 220/16y, 29.03.2017
 
OGH: Der Kreditvertrag kann, soweit er ein Dauerschuldverhältnis begründet, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gelöst werden, wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht zugemutet werden kann. Als wichtige Gründe kommen insbesondere Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens in die Person des Vertragspartners oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse in Betracht, welche die Fortsetzung der vertraglichen Bedingungen nicht mehr zumutbar erscheinen lassen. Ein „allgemeiner Vertrauensverlust“ reicht nicht aus. Vielmehr ist Voraussetzung, dass aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers die Kreditrückzahlung gefährdet ist. Bei der Prüfung eines wichtigen Grundes für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses ist auf den Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung abzustellen, es können grundsätzlich nur Umstände herangezogen werden, die im Zeitpunkt der Auflösungserklärung vorliegen. Die Frage, ob ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrags verwirklicht wurde, hängt wegen der erforderlichen Abwägung der gegenläufigen Interessen von den Umständen des Einzelfalls ab.
 
Wichtige Gründe für eine solche Vertragsaufhebung hat derjenige zu behaupten und zu beweisen, der die Auflösung erklärt. Maßgebend ist hier daher die Behauptung der Klägerin, wonach die Fälligstellung mit Mahnschreiben vom 19. Mai 2014 erfolgte. Die Beurteilung der Zumutbarkeit der Fortsetzung der (unveränderten) Weiterführung der beiden Kreditverhältnisse hat auf diesen Zeitpunkt und die bis dahin eingetretene Gesamtentwicklung abzustellen. Demgemäß kommt den von der Revision angesprochenen zeitlich späteren Umständen und Entwicklungen für die hier vorzunehmende rechtliche Beurteilung keine Bedeutung zu.
 
Der bereits am 7. März 2014 gegenüber der KG fällig gestellte Kredit haftete damals mit rund 3.300 EUR aus. Dem Umstand, dass die Beklagte diesen Debetsaldo nicht innerhalb der gesetzten 14-tägigen Frist bezahlte, kommt schon angesichts der Geringfügigkeit des Betrags kein entscheidendes Gewicht zu. Weitere Rückstände der Beklagten zum 19. Mai 2014 sind dem Akt nicht zu entnehmen.
 
Die Klägerin hat ihre Behauptung in erster Instanz, die Beklagte habe die Vorlage erforderlicher Unterlagen unterlassen, weder zeitlich noch inhaltlich präzisiert, sodass eine Bewertung dieser Untätigkeit nicht möglich ist.
 
Der Entgang der erwarteten und gewährten Zuwendungen der Beklagten seitens der GmbH ist nach der Aktenlage eine Folge der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH, die jedoch erst am 20. August 2014 erfolgte, also nach der Fälligstellung gegenüber der Beklagten.
 
 

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