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Zivilrecht

OGH: Zur Frage der Behauptungs- und Beweislast hinsichtlich der Höhe des – auch von der Durchführung nicht stornierter Daueraufträge abhängigen – Saldos auf einem vom Kreditinstitut einseitig geschlossenen Girokonto, für das keine Unterlagen mehr vorhanden sind

Festzuhalten ist, dass es für die Forderungsverrechnung und Saldoermittlung nicht auf das Vorhandensein des Dauerabbuchungsauftrags als solchen, sondern auf dessen tatsächliche Durchführung durch die beauftragte Zahlstelle (Beklagte) ankommt, da erst durch die Durchführung eine zur Verringerung des Saldos geeignete Verrechnungsposition geschaffen wird; mit der Durchführung der Abbuchungsaufträge war hier die Beklagte beauftragt; sie wäre daher auch dafür beweispflichtig gewesen, dass die Abbuchungen tatsächlich so lange durchgeführt wurden, bis das Guthaben der Klägerin durch die entsprechenden Abgänge aufgebraucht war und der Saldo Null betrug; nicht zu verkennen ist, dass ein nicht stornierter Dauerabbuchungsauftrag bei gewöhnlicher Geschäftsgebarung idR für ein Weiterlaufen der Abbuchungen sprechen wird, wodurch es zwangsläufig auch zum Aufbrauch eines sonst nicht verwendeten Kontoguthabens kommen kann; auf eben diesen Umstand konnte hier aber auf faktischer Ebene nicht geschlossen werden, weil das Konto der Klägerin zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt von der Beklagten einseitig geschlossen wurde und dafür auch andere Gründe als ein aufgebrauchtes Guthaben denkbar sind

18. 05. 2017
Gesetze:   § 1400 ABGB
Schlagworte: Girokonto, Saldo, Durchführung nicht stornierter Daueraufträge, Behauptungs- und Beweislast

 
GZ 9 Ob 9/17i, 20.04.2017
 
OGH: Der Girovertrag ist eine Vereinbarung zwischen einer Bank und einem Kontoinhaber, durch die sich die Bank verpflichtet, ihr aufgetragene Leistungen, die dem bargeldlosen Zahlungsverkehr dienen, also die Gutschrift eingehender Beträge, die Besorgung von Überweisungen, die Entgegennahme von Einzahlungen auf das Konto und die Leistung von Zahlungen zu Lasten des Kontos durch buchmäßige Umschreibungen zu bewirken. Es geht sohin um die Verrechnung gegenseitiger Forderungen und Leistungen in eine buchhalterisch zusammengefasste Form, bei der der sich ergebende Saldo eine Forderung des einen Partners gegen den anderen darstellt. Die Bank übernimmt durch den Kontoführungsvertrag die Verpflichtung, in regelmäßigen Zeitabständen Rechnungsabschlüsse durchzuführen, den Saldo zu ermitteln und mit dem Anbot auf einvernehmliche Feststellung dem Kunden bekannt zu geben. Der Bekanntgabe des Saldos wird im Ergebnis im Regelfall nur deklarative Wirkung zugemessen. Mangels eines anerkannten Saldos trifft den Kläger zwar die Behauptungs- und Beweislast dafür, wie sich der geltend gemachte kausale Saldo errechnet. Das bedeutet aber nicht, dass der Beklagte Gegenforderungen, die in diesem Saldo nicht berücksichtigt wurden, nicht geltend machen müsste.
 
Im vorliegenden Fall wurde in Ermangelung einer Kommunikation zwischen den Streitteilen ab dem Frühjahr 1993 zwar formal kein Saldo mehr festgestellt. Der Klägerin ist es jedoch gelungen, die für die Errechnung des Saldobetrags und damit für die Ermittlung des kausalen Saldos maßgeblichen Kontoeingänge und Abhebungen unter Beweis zu stellen. Nach der genannten Rsp sind im Saldo nicht berücksichtigte Gegenforderungen hingegen vom anderen Streitteil geltend zu machen.
 
Zur hier streitgegenständlichen Frage, wen in diesem Zusammenhang die Beweislast für die Beendigung eines Dauerabbuchungsauftrags trifft, ist zunächst festzuhalten, dass es für die Forderungsverrechnung und Saldoermittlung nicht auf das Vorhandensein des Dauerabbuchungsauftrags als solchen, sondern auf dessen tatsächliche Durchführung durch die beauftragte Zahlstelle (Beklagte) ankommt, da erst durch die Durchführung eine zur Verringerung des Saldos geeignete Verrechnungsposition geschaffen wird. Mit der Durchführung der Abbuchungsaufträge war hier die Beklagte beauftragt. Sie wäre daher auch dafür beweispflichtig gewesen, dass die Abbuchungen tatsächlich so lange durchgeführt wurden, bis das Guthaben der Klägerin durch die entsprechenden Abgänge aufgebraucht war und der Saldo Null betrug.
 
Nicht zu verkennen ist, dass ein nicht stornierter Dauerabbuchungsauftrag bei gewöhnlicher Geschäftsgebarung idR für ein Weiterlaufen der Abbuchungen sprechen wird, wodurch es zwangsläufig auch zum Aufbrauch eines sonst nicht verwendeten Kontoguthabens kommen kann. Auf eben diesen Umstand konnte hier aber auf faktischer Ebene nicht geschlossen werden, weil das Konto der Klägerin zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt von der Beklagten einseitig geschlossen wurde und dafür auch andere Gründe als ein aufgebrauchtes Guthaben denkbar sind.
 
Da sich die Revision der Klägerin danach als berechtigt erweist, war ihr Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
 
 

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