Der Verdacht des Kindesmissbrauchs konnte im vorliegenden Fall nicht abschließend aufgeklärt werden; eine wissentlich unwahre Mitteilung hat die Beklagte daher nicht erstattet; gerade für Strafanzeigen bzw – wie im vorliegenden Fall – Mitteilungen über eine Gefährdung des Kindeswohls ist der Rechtfertigungsgrund des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB gedacht; nicht geschützt wäre lediglich eine wissentlich falsche Anzeige
GZ 6 Ob 24/17y, 27.02.2017
OGH: Die Auslegung einer Äußerung hat sich nach dem Verständnis eines durchschnittlichen unbefangenen Lesers zu richten. Es kommt immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden ist maßgebend. Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts ist im Allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere aber von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang abhängt.
Grundsätzlich können auch Äußerungen, die bloß in Verdachts- oder Vermutungsform geäußert werden, den Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB erfüllen. Weiters ist anerkannt, dass eine Behauptung auch in der Form einer Frage aufgestellt oder verbreitet werden kann.
Wie eine Äußerung zu verstehen ist, hängt so sehr von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab, dass dieser Frage keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt und sie daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bildet. Ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet demnach keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Formulierung, der Verdacht des sexuellen Missbrauchs habe sich „erhärtet“, könne sich nur auf Zeiträume vor Juni 2014 beziehen, weil der unbefangene Leser die gegenständliche Stellungnahme als chronologische Darstellung verstehen würde, ist nicht zu beanstanden.
Allerdings hat die Beklagte nicht erwähnt, dass das anschließend geführte Ermittlungsverfahren gegen den Kläger bereits am 17. 11. 2014 eingestellt wurde, was die Beklagte auch wusste. Bei einer unvollständigen Äußerung kommt es darauf an, ob durch das Weglassen von Umständen der Sachverhalt so entstellt wird, dass die Äußerung geeignet ist, deren Adressaten in einem wichtigen Punkt irre zu führen. Ob dies der Fall war, ist eine Frage, die in ihrer Qualität nicht den Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO entspricht. Eine erhebliche Fehlbeurteilung, die dazu führte, dass der OGH diese Frage im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifen hätte, liegt hier nicht vor.
Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die Kinder nach den der Beklagten vorliegenden Informationen Verhaltensauffälligkeiten zeigten. Zudem blieb der Vorwurf des Kindesmissbrauchs bis zuletzt unaufgeklärt; aus den im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und im Pflegschaftsverfahren eingeholten Gutachten ergab sich weder, dass ein Missbrauch stattgefunden hatte, noch, mit Sicherheit, dass dies nicht der Fall war. Damit liegt aber keine Angabe „wider besseres Wissen“ vor.
Das Schreiben stellt eine Antwort auf eine Anfrage der Familiengerichtshilfe nach § 106a Abs 3 AußStrG dar. Nach dieser Bestimmung haben ua „Einrichtungen zur Unterrichtung, Betreuung und Behandlung minderjähriger Personen“ den bei der Familiengerichtshilfe tätigen Personen „die erforderlichen Auskünfte zu erteilen“.
Selbst wenn man die Mitteilung der Beklagten aufgrund des Weglassens der Information über die Einstellung des Strafverfahrens als „unwahr“ ansähe, käme der Beklagten der Rechtfertigungsgrund des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB zugute. Nach dieser Bestimmung besteht keine Haftung für eine nichtöffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte.
Bei der Beurteilung des vertraulichen Charakters einer Mitteilung kommt es auf die erkennbare Absicht des Mitteilenden an. Weiters entscheidend ist, ob der Mitteilende mit der vertraulichen Behandlung durch den Mitteilungsempfänger rechnen durfte. „Nichtöffentlich“ sind va Eingaben an Behörden oder an Angehörige von Berufsgruppen, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf die in § 106a Abs 3 AußStrG für Mitarbeiter der Familiengerichtshilfe ausdrücklich angeordnete Verschwiegenheitspflicht von einer „vertraulichen Mitteilung“ iSd § 1330 Abs 2 ABGB auszugehen.
Das neben der Vertraulichkeit der Mitteilung weiters erforderliche „berechtigte Interesse“ an der Mitteilung ist gegeben, wenn die Mitteilung für die persönlichen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen und Verhältnisse von Bedeutung ist oder ein öffentliches Interesse vorliegt. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Ein berechtigtes Interesse wird etwa bei Anzeigen an Behörden angenommen, damit diese bedenkliche Sachverhalte überprüfen können. Ausgehend davon, dass „d*****“ ebenso wie die Familiengerichtshilfe die Aufgabe hat, im Interesse des Kindeswohls tätig zu sein, ist ein berechtigtes Interesse der Familiengerichtshilfe an Informationen über den Verdacht des Kindesmissbrauchs zu bejahen. Darauf, ob die „m*****“ zu einer Anzeige gesetzlich verpflichtet war, kommt es für Zwecke des § 1330 ABGB nicht an. Lediglich der Vollständigkeit halber ist jedoch auf die Anzeigepflicht nach § 37 Abs 1 Bundes-Kinder- und Jugendhilfe-Gesetz 2013 (B-KJHG 2013) zu verweisen; berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten stehen der Anzeigepflicht ausdrücklich nicht entgegen (§ 37 Abs 5 leg cit).