Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Beklagten könne aus der standardmäßigen Abwicklung des Liegenschaftskaufvertrags kein Vorwurf gemacht werden, ist in der vorliegenden Konstellation vertretbar und nicht korrekturbedürftig; weder wurde der Beklagte von den Klägern als Verkäufer auf eine besondere Dringlichkeit der Vertragsabwicklung hingewiesen noch wusste er, dass die Kläger den Kaufpreis zur Abdeckung eines Fremdwährungskredits (dringend) benötigten; der von den Klägern gezogene Vergleich dieses Falls mit der Rsp, wonach der Rechtsanwalt verpflichtet ist, von mehreren denkbaren Rechtsbehelfen zur Wahrung der Klienteninteressen jeweils „den sichersten“ zu wählen, ist hier schon deshalb nicht zielführend, weil der Beklagte mit der standardmäßigen und ohne – auf sein Verhalten zurückzuführende – Verzögerung durchgeführten Abwicklung des Kaufvertrags keine „unsichere“ Vorgangsweise gewählt hat
GZ 9 Ob 11/17h, 20.04.2017
OGH: Zur Haftung eines berufsmäßigen Vertragserrichters (Rechtsanwalt oder Notar) gem § 1299 ABGB existiert eine umfangreiche Judikatur. Nach der Rsp des OGH ist ein Notar oder Rechtsanwalt, der bei der Errichtung und Abwicklung eines Kaufvertrags für beide Vertragspartner tätig war, verpflichtet, auch die Interessen beider Teile wahrzunehmen, selbst wenn er im Übrigen nur Bevollmächtigter eines Teils ist. Die Vertragsparteien können daher darauf vertrauen, dass sie der Vertragsverfasser vor Nachteilen schützt und für ihre rechtliche und tatsächliche Sicherheit sorgt und alle nach der Rechtsordnung erforderlichen Schritte zur Verwirklichung des ihm bekannten Geschäftszwecks unternimmt.
Einen Rechtsanwalt als Vertragserrichter trifft daher zwar grundsätzlich die Pflicht zur umfassenden rechtlichen und wirtschaftlichen Belehrung, die Anforderungen an seine Sorgfaltspflichten dürfen aber nicht überspannt werden. Es können von ihm nur der Fleiß und die Kenntnisse verlangt werden, die seine Fachkollegen gewöhnlich haben.
Ob ein Rechtsanwalt im Einzelfall die gebotene Sorgfalt eingehalten hat, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Beklagten könne aus der standardmäßigen Abwicklung des Liegenschaftskaufvertrags kein Vorwurf gemacht werden, ist in der vorliegenden Konstellation vertretbar und nicht korrekturbedürftig. Weder wurde der Beklagte von den Klägern als Verkäufer auf eine besondere Dringlichkeit der Vertragsabwicklung hingewiesen noch wusste er, dass die Kläger den Kaufpreis zur Abdeckung eines Fremdwährungskredits (dringend) benötigten. Der von den Klägern gezogene Vergleich dieses Falls mit der Rsp, wonach der Rechtsanwalt verpflichtet ist, von mehreren denkbaren Rechtsbehelfen zur Wahrung der Klienteninteressen jeweils „den sichersten“ zu wählen, ist hier schon deshalb nicht zielführend, weil der Beklagte mit der standardmäßigen und ohne – auf sein Verhalten zurückzuführende – Verzögerung durchgeführten Abwicklung des Kaufvertrags keine „unsichere“ Vorgangsweise gewählt hat.