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VwGH: Erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung iSd § 31 Abs 3 WRG

Die Bestimmung des § 31 Abs 3 erster Satz WRG sieht zwei Instrumente zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung vor, nämlich einerseits die Erlassung eines Bescheides und andererseits - bei Gefahr im Verzug - die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

16. 05. 2017
Gesetze:   § 31 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, allgemeine Sorge für die Reinhaltung, erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung, Gefahr im Verzug, Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

 
GZ Ra 2016/07/0113, 26.01.2017
 
VwGH: Die Bestimmung des § 31 Abs 3 erster Satz WRG sieht zwei Instrumente zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung vor, nämlich einerseits die Erlassung eines Bescheides und andererseits - bei Gefahr im Verzug - die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
 
 

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