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Baurecht

VwGH: § 13 Wr BauO, § 16 Wr BauO – Versagung einer Abteilungsbewilligung iZm Veränderung eines bereits bestehenden Bauplatzes

Nach dem Wortlaut des § 16 Abs 1 dritter Satz Wr BauO ist, wenn bei der Schaffung (ua) von Bauplätzen selbständig nicht bebaubare Restflächen (Ergänzungsflächen), die nicht zur Baureifgestaltung anderer Grundstücke vorbehalten werden müssen, bestehen bleiben, der Antragsteller (Abteilungswerber) verpflichtet, diese Ergänzungsflächen in seine beabsichtigten Bauplätze einzubeziehen; während etwa in § 16 Abs 1 erster Satz Wr BauO (hinsichtlich der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen des Bebauungsplanes) sowohl von der Schaffung als auch von der Veränderung von Bauplätzen - welche beiden Maßnahmen gem § 13 Abs 2 lit a und b leg cit bewilligungspflichtig sind - die Rede ist, stellt somit § 16 Abs 1 dritter Satz leg cit insoweit lediglich auf die Schaffung eines Bauplatzes, nicht jedoch auch auf eine Veränderung eines bereits bestehenden Bauplatzes ab; dem Landesgesetzgeber kann angesichts des klaren Wortlautes dieser Bestimmung nicht unterstellt werden, dass er in § 16 Abs 1 dritter Satz auch den Anwendungsfall der Veränderung eines Bauplatzes einbeziehen wollte, zeigt doch gerade die Unterscheidung zwischen "Schaffung" und "Veränderung" (eines Bauplatzes) in der mit § 16 eng zusammenhängenden Anordnung des § 13 Abs 1 leg cit, dass der Gesetzgeber mit diesen beiden Ausdrücken Unterschiedliches gemeint hat

16. 05. 2017
Gesetze:   § 13 Wr BauO, § 16 Wr BauO
Schlagworte: Wiener Baurecht, Abteilungen, Schaffung / Veränderung von Bauplätzen, Ergänzungsfläche, Bewilligung

 
GZ Ro 2015/05/0001, 16.02.2017
 
VwGH: Nach dem Wortlaut des § 16 Abs 1 dritter Satz Wr BauO ist, wenn bei der Schaffung (ua) von Bauplätzen selbständig nicht bebaubare Restflächen (Ergänzungsflächen), die nicht zur Baureifgestaltung anderer Grundstücke vorbehalten werden müssen, bestehen bleiben, der Antragsteller (Abteilungswerber) verpflichtet, diese Ergänzungsflächen in seine beabsichtigten Bauplätze einzubeziehen. Während etwa in § 16 Abs 1 erster Satz Wr BauO (hinsichtlich der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen des Bebauungsplanes) sowohl von der Schaffung als auch von der Veränderung von Bauplätzen - welche beiden Maßnahmen gem § 13 Abs 2 lit a und b leg cit bewilligungspflichtig sind - die Rede ist, stellt somit § 16 Abs 1 dritter Satz leg cit insoweit lediglich auf die Schaffung eines Bauplatzes, nicht jedoch auch auf eine Veränderung eines bereits bestehenden Bauplatzes ab. Dem Landesgesetzgeber kann angesichts des klaren Wortlautes dieser Bestimmung nicht unterstellt werden, dass er in § 16 Abs 1 dritter Satz auch den Anwendungsfall der Veränderung eines Bauplatzes einbeziehen wollte, zeigt doch gerade die Unterscheidung zwischen "Schaffung" und "Veränderung" (eines Bauplatzes) in der mit § 16 eng zusammenhängenden Anordnung des § 13 Abs 1 leg cit, dass der Gesetzgeber mit diesen beiden Ausdrücken Unterschiedliches gemeint hat. Auch die Materialien zur Bauordnungsnovelle 1976, LGBl Nr 18, mit der § 16 BO idF GBlW Nr 33/1936 novelliert wurde und die zu § 16 Abs 1 dritter und vierter Satz Wr BauO in der für die vorliegende Beurteilung anzuwendenden Fassung im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen getroffen wurden, legen kein anderes Auslegungsergebnis in Bezug auf diese Gesetzesbestimmung nahe.
 
Auf dem Grundstück Nr 111/3 wurde bereits - wie aus dem Grundbuch und dem auszugsweise wiedergegebenen Amtssachverständigengutachten vom 4. April 2013 hervorgeht - vor Stellung des Ansuchens der Revisionswerber um Abteilungsbewilligung vom 1. Februar 2013 die Schaffung eines Bauplatzes (Bauplatz A) bewilligt. Auf Grund dieses Ansuchens soll eine weitere Grundfläche (des Grundstückes Nr 111/12) in diesen Bauplatz einbezogen und somit dessen Veränderung iSd § 13 Abs 2 lit b Wr BauO bewilligt werden. Für die Rechtsfolge des § 16 Abs 1 dritter Satz, nämlich die Verpflichtung der Revisionswerber zur Einbeziehung einer (nicht von ihrem Ansuchen umfassten) Ergänzungsfläche - wie des Grundstückes Nr 111/13 - in ihren bereits bestehenden Bauplatz, deren Voraussetzungen die Berufungsbehörde für erfüllt hielt, fehlt somit die hiefür erforderliche Tatbestandsvoraussetzung der "Schaffung" eines Bauplatzes.
 
Mit ihrer Auffassung, dass die beantragte Grundabteilung nicht bewilligt werden könne, weil mit dem Grundstück Nr 111/13 eine Ergänzungsfläche gem § 16 Abs 1 Wr BauO vorliege, die nach dieser Gesetzesbestimmung in den gegenständlichen Bauplatz A einbezogen werden müsse, hat daher die Berufungsbehörde das Gesetz verkannt.
 
 

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