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Fremdenrecht

VwGH: Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern iSd § 52 NAG – besteht dann, wenn ein Angehöriger eines Drittstaates für ein Kind, das Unionsbürger ist, Unterhalt leistet, auch ein Bleiberecht?

Einem Drittstaatsangehörigen, der seinerseits dem aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger Unterhalt gewährt, kommt nicht die Eigenschaft eines Verwandten in aufsteigender Linie zu, dem der Aufenthaltsberechtigte Unterhalt gewährt

16. 05. 2017
Gesetze:   § 52 NAG, § 54 NAG, Art 3 Unionsbürger-RL
Schlagworte: Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern, Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers, Unterhaltsgewährung eines Drittstaatsangehörigen

 
GZ Ra 2017/22/0004, 21.02.2017
 
VwGH: Der Revisionswerber ist weder Ehegatte noch eingetragener Partner (iSd § 52 Abs 1 Z 1 NAG) seiner Lebensgefährtin und kein Verwandter in absteigender Linie eines EWR-Bürgers, weshalb der Tatbestand des § 52 Abs 1 Z 2 NAG nicht in Betracht kommt. Der Revisionswerber behauptet nicht, dass ihm (als Verwandtem eines EWR-Bürgers in gerader aufsteigender Linie iSd § 52 Abs 1 Z 3 NAG) von seinem Sohn tatsächlich Unterhalt gewährt werde. Das LVwG ging auch zutreffend davon aus, dass einem Drittstaatsangehörigen, der seinerseits dem aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger Unterhalt gewährt, nicht die Eigenschaft eines Verwandten in aufsteigender Linie zukommt, dem der Aufenthaltsberechtigte Unterhalt gewährt.
 
Das LVwG ging auch in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass durch die Abweisung des Antrags des Revisionswerbers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte weder sein Sohn noch seine Lebensgefährtin (iSd zitierten Rsp des EuGH) de facto gezwungen wären, das Gebiet der Union zu verlassen, bzw dass dadurch ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht seiner praktischen Wirksamkeit beraubt würde. Wie im Vorerkenntnis vom 7. Juni 2016, Ra 2015/22/0161, ist auch fallbezogen die Frage, ob Leistungen des Revisionswerbers allenfalls als Unterhaltsgewährung anzusehen sind bzw ob sein Beitrag gewichtig ist, unabhängig davon zu beantworten, ob das Aufenthaltsrecht seines Sohnes (bzw seiner Lebensgefährtin) im Fall der Verweigerung der Ausstellung einer Aufenthaltskarte an den Revisionswerber seine praktische Wirksamkeit verlieren würde.
 
 
 

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