Home

Verfahrensrecht

VwGH: Anwendung des § 68 AVG iZm Akten der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt?

Der Aufhebungs- oder Abänderungsbefugnis iSd § 68 AVG unterliegen nur Bescheide, nicht jedoch Akte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt

16. 05. 2017
Gesetze:   § 68 AVG
Schlagworte: Abänderung und Behebung von Amts wegen, Akte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt, Antrag

 
GZ Ra 2016/07/0113, 26.01.2017
 
VwGH: Die stRsp des VwGH besagt, dass die Anwendung des § 68 AVG das Vorliegen eines Bescheides voraussetzt. Der Aufhebungs- oder Abänderungsbefugnis nach dieser Vorschrift unterliegen nur Bescheide, nicht jedoch Akte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt.
 
Zudem ergibt sich aus dem Wortlaut des § 68 Abs 4 AVG ("Außerdem können Bescheide von Amts wegen...") und aus § 68 Abs 7 AVG, dass kein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen auf Grund eines Antrages einer Partei besteht.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at