Der Aufhebungs- oder Abänderungsbefugnis iSd § 68 AVG unterliegen nur Bescheide, nicht jedoch Akte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt
GZ Ra 2016/07/0113, 26.01.2017
VwGH: Die stRsp des VwGH besagt, dass die Anwendung des § 68 AVG das Vorliegen eines Bescheides voraussetzt. Der Aufhebungs- oder Abänderungsbefugnis nach dieser Vorschrift unterliegen nur Bescheide, nicht jedoch Akte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt.
Zudem ergibt sich aus dem Wortlaut des § 68 Abs 4 AVG ("Außerdem können Bescheide von Amts wegen...") und aus § 68 Abs 7 AVG, dass kein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen auf Grund eines Antrages einer Partei besteht.