Im Sicherungsverfahren kommt ein Rückruf von Eingriffsgegenständen nicht in Betracht, weil ein abgewickelter Rückruf einen nicht rückführbaren Zustand schafft
GZ 4 Ob 141/16p, 21.02.2017
OGH: Gem § 151b Abs 3 PatG können zur Sicherung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen einstweilige Verfügungen - auch ohne Gefahrenbescheinigung - erlassen werden. Beim Anspruch auf Rückruf der Eingriffsgegenstände handelt es sich um einen Unterfall des Beseitigungsanspruchs.
Allgemein gilt, dass im Sicherungsverfahren keine nicht mehr rückführbare Situation geschaffen werden darf. Daher kann beispielsweise das Gebot, eine bestimmte Firma oder eine bestimmte Bezeichnung einer politischen Gruppierung nicht zu verwenden, nicht durch einstweilige Verfügung gesichert werden. Ein abgewickelter Rückruf der in die Patentrechte der gefährdeten Partei eingreifenden Waren würde einen nichtrückführbaren Zustand schaffen, zumal die Gegnerin der gefährdeten Partei nach erfolgter Rückabwicklung keinen Anspruch gegen ihre Abnehmer auf den Abschluss neuer Verträge hätte und somit nach Aufhebung oder Ablauf der einstweiligen Verfügung Beeinträchtigungen (Verlust von Geschäftsbeziehungen) bleiben können, die nicht ohne weiteres in Geld ausgleichbar sind.
Überdies sind § 148 PatG (Beseitigungsanspruch) und § 151b PatG (Einstweilige Verfügungen) iSd RL 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Durchsetzungs-RL) zu interpretieren. Der Rückruf von Waren aus Vertriebswegen ist im Abschnitt 5 dieser RL über Maßnahmen aufgrund einer Sachentscheidung (Art 10) vorgesehen, nicht aber im Abschnitt 4 (Art 9) über Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen.