Eine Überprüfung einzelner Entscheidungen eines Sachwalters sowie der Sachlichkeit und Zweckmäßigkeit seiner Vermögensverwaltung hat im außerstreitigen Verfahren über die Bestätigung der Schlussrechnung nicht stattzufinden
GZ 10 Ob 79/16i, 21.03.2017
OGH: Die Entscheidung des Gerichts über die Bestätigung der Rechnung beschränkt sich gem § 137 Abs 1 AußStrG auf eine Plausibilitätsprüfung. Wird eine Rechnung nach formalen Kriterien vollständig und richtig erachtet, ist die Rechnungslegung mit Beschluss zu bestätigen. Eine Vorlage sämtlicher in der Rechnung genannten Belege sieht § 136 Abs 2 AußStrG nur über Verlangen des Gerichts vor. Ob die Abforderung von Belegen im Einzelfall geboten gewesen wäre oder nicht, vermag keine erhebliche Rechtsfrage zu begründen. Eine Überprüfung einzelner Entscheidungen eines Sachwalters sowie der Sachlichkeit und Zweckmäßigkeit seiner Vermögensverwaltung hat im außerstreitigen Verfahren über die Bestätigung der Schlussrechnung nicht stattzufinden.