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Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, inwieweit schon ein gegen den Stifter einer Privatstiftung erhobener Aufteilungsanspruch nach den §§ 81 ff EheG die Akteneinsicht der geschiedenen Gattin in den Firmenbuchakt der Privatstiftung zulässt

Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern eine Erkenntnis des Vermögensstands der Privatstiftung Aussagekraft über die Höhe der ehelichen Ersparnisse haben könnte; schließlich ist durch Akteneinsicht in den Firmenbuchakt regelmäßig kein Aufschluss über die Höhe des Stiftungsvermögens zu erwarten, da – abgesehen vom nachzuweisenden Gründungsvermögen (vgl § 4 PSG) – weitere oder zusätzliche Vermögenswidmungen keinen Niederschlag im Firmenbuchakt finden; zur Gefahr der Errichtung einer Substiftung ist anzumerken, dass auch dieser Umstand keinen Niederschlag im Firmenbuchakt findet, ergibt sich doch daraus weder eine Anmelde- oder Mitteilungspflicht an das Firmenbuchgericht noch eine Firmenbucheintragung bei der Antragsgegnerin (als potenzieller Stifterin); dass die Kenntnis wichtig sei, wer als Begünstigter fungiere oder fungiert habe, kann ein Interesse an Akteneinsicht nicht rechtfertigen, weil auch dies durch Akteneinsicht nicht zu eruieren ist

15. 05. 2017
Gesetze:   § 219 ZPO, § 22 AußStrG, §§ 81 ff EheG, PSG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Akteneinsicht, Dritte, eheliches Aufteilungsverfahren, Privatstiftung, Firmenbuchrecht

 
GZ 6 Ob 243/16b, 29.03.2017
 
OGH: Ob die Voraussetzungen für eine Akteneinsicht Dritter erfüllt sind, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage dar. Eine Ausnahme gälte daher nur dann, wenn dem Rekursgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die – aus den noch folgenden Erwägungen – nicht vorliegt. Auch der Umstand, dass es (noch) keine Rsp zur Frage gibt, inwieweit schon ein gegen den Stifter einer Privatstiftung erhobener Aufteilungsanspruch nach den §§ 81 ff EheG die Akteneinsicht der geschiedenen Gattin in den Firmenbuchakt der Privatstiftung zulässt, bildet keine erhebliche Rechtsfrage. Auch insoweit sind im Hinblick auf die vielen verschiedenen möglichen tatsächlichen Konstellationen im Einzelfall keine generellen Aussagen zur Akteneinsicht möglich.
 
Die Revisionsrekurswerberin bringt vor, das Rekursgericht sei von den oberstgerichtlichen Entscheidungen 16 Ok 9/14f und 8 Ob 4/03a abgewichen. Dort sei ausgesagt worden, die Bewilligung der Akteneinsicht könne nicht davon abhängen, dass der Antragsteller die sich aus der Akteneinsicht zu erwartenden Tatsachen konkret angebe. Dies wurde grundsätzlich auch vom Rekursgericht berücksichtigt.
 
Die zitierten Verfahren sind mit dem vorliegenden Fall aber auch nicht vergleichbar:
 
Im ersten Fall ging es um die Einsicht in Kartellakten zwecks Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von Händlern, die durch das kartellrechtswidrige Verhalten der Antragsgegnerin geschädigt worden seien. In diesem Fall waren aus der aus dem Kartellakt zu erwartenden Information Aufschlüsse über die Höhe der mit der Bereicherung korrespondierenden Schäden zu erwarten.
 
Im zweiten Fall konnte der Einsichtswerber als Konkursgläubiger durch die Einsichtnahme in Akten zu früheren (abgewiesenen) Konkursanträgen gegen den (Gemein-)Schuldner Informationen zu möglichen Haftungsansprüchen gegen den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin etwa wegen Konkursverschleppung nach § 69 KO (IO) erwarten.
 
Eine auffallende Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht kann die Rechtsmittelwerberin nicht aufzeigen: Das Rekursgericht hat die einschlägige Rsp zutreffend dargestellt und auf den vorliegenden Fall angewendet.
 
Wenn die Antragstellerin ihr Interesse an der Ermittlung der ehelichen Ersparnisse ins Treffen führt, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie in erster Instanz nicht behauptet hat, ihr Exgatte habe der Aufteilung unterliegende Ersparnisse in die Stiftung eingebracht. Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern eine Erkenntnis des Vermögensstands der Privatstiftung Aussagekraft über die Höhe der ehelichen Ersparnisse haben könnte. Schließlich ist durch Akteneinsicht in den Firmenbuchakt regelmäßig kein Aufschluss über die Höhe des Stiftungsvermögens zu erwarten, da – abgesehen vom nachzuweisenden Gründungsvermögen (vgl § 4 PSG) – weitere oder zusätzliche Vermögenswidmungen keinen Niederschlag im Firmenbuchakt finden.
 
Dass sich aus der geltend gemachten Änderung der Stiftungsurkunde keine Beseitigung des Änderungsrechts oder des Widerrufsrechts ergibt, hat schon das Rekursgericht ausgeführt.
 
Zur Gefahr der Errichtung einer Substiftung ist anzumerken, dass auch dieser Umstand keinen Niederschlag im Firmenbuchakt findet, ergibt sich doch daraus weder eine Anmelde- oder Mitteilungspflicht an das Firmenbuchgericht noch eine Firmenbucheintragung bei der Antragsgegnerin (als potenzieller Stifterin).
 
Der Hinweis, der Stifter ergreife scheinbar alle Möglichkeiten, um das Stiftungsvermögen zu verschleiern, ist durch keine vorgebrachten Indizien gestützt und zeigt auch nicht andeutungsweise auf, inwiefern eine Akteneinsicht darüber Aufschluss geben könnte.
 
Dass die Kenntnis wichtig sei, wer als Begünstigter fungiere oder fungiert habe, kann ein Interesse an Akteneinsicht nicht rechtfertigen, weil auch dies durch Akteneinsicht nicht zu eruieren ist: Sofern die Begünstigten in der Stiftungsurkunde genannt sind (vgl §§ 5, 9 Abs 1 Z 3 PSG), sind sie ohnehin in der Urkundensammlung einsehbar. Wenn dies nicht der Fall ist, findet auch die Tatsache, wer Begünstigter ist, mangels Anmelde- oder Mitteilungspflicht beim Firmenbuchgericht und mangels Firmenbucheintragung keinen Niederschlag im Firmenbuchakt.
 
Der behauptete Feststellungmangel, es sei nicht festgestellt worden, dass der Stifter eheliches Vermögen (gemeint wohl: eheliche Ersparnisse) in die Stiftung eingebracht habe, besteht nicht: Die Antragstellerin hat dies in erster Instanz nicht behauptet; dass sie dies in einem anderen Akt vorgebracht hat, reicht nicht. Selbst wenn dazu Feststellungen vorlägen, könnte dies die Akteneinsicht nicht rechtfertigen, weil – wie schon ausgeführt – davon kein Aufschluss über das Stiftungsvermögen zu erwarten ist.
 
 

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