Die Begründung der Gerichtszuständigkeit kraft subjektiver Konnexität (§ 53 Abs 3 FinStrG) setzt ein vom selben Angeklagten begangenes, nach § 53 Abs 1 oder Abs 2 FinStrG (originär) vom Gericht zu ahndendes Finanzvergehen voraus
GZ 13 Os 105/16i, 23.11.2016
OGH: Die Begründung der Gerichtszuständigkeit kraft subjektiver Konnexität (§ 53 Abs 3 FinStrG) setzt ein vom selben Angeklagten begangenes, nach § 53 Abs 1 oder Abs 2 FinStrG (originär) vom Gericht zu ahndendes Finanzvergehen voraus.