Bei einem Fruchtgenussrechts ist das Vermögensopfer erbracht, sobald der Geschenkgeber auf dieses Recht gegenüber dem Geschenknehmer verzichtet und dieser den Verzicht - allenfalls auch stillschweigend - annimmt; auf die Löschung im Grundbuch kommt es nicht an
GZ 2 Ob 35/17m, 28.03.2017
OGH: Behält sich der Geschenkgeber sämtliche Nutzungen der geschenkten Sache in Form eines dinglichen Fruchtgenussrechts zurück, so tritt das Vermögensopfer erst mit dem Tod oder einem wirksamen Verzicht des Geschenkgebers auf das vorbehaltene Recht ein.
Beim Verzicht handelt es sich um einen Vertrag, der durch Erklärung des Verzichts und Annahme dieser Erklärung durch den Schuldner zustande kommt. Für die Erklärung des Verzichts ist - auch wenn er unentgeltlich erfolgt - keine besondere Form erforderlich. Auch die Annahme kann konkludent erfolgen, wobei dafür bereits die widerspruchslose Entgegennahme der Erklärung durch den Schuldner genügt. Zudem soll die Frist des § 862 ABGB für die Annahme nicht gelten.
Der Verzicht auf ein beschränktes dingliches Recht wird allerdings aufgrund des auch insofern geltenden Eintragungsgrundsatzes erst mit der Einverleibung der Löschung auch Dritten gegenüber wirksam. Praktisch bedeutsam ist das va dann, wenn exekutiv auf das dingliche Recht gegriffen wurde: Wäre dieses Recht schon durch den Verzicht als solchen erloschen, so wären zwar gutgläubige rechtsgeschäftliche Erwerber aufgrund des Vertrauens auf den (dann materiell falschen) Grundbuchsstand geschützt (§§ 62 ff GBG), nicht aber exekutive Erwerber, die sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen können. Die Geltung des Eintragungsgrundsatzes führt daher dazu, dass auch der exekutive Erwerb von Rechten an einem beschränkten dinglichen Recht, auf das der Berechtigte inter partes verzichtet hatte, wirksam ist.
Bei Vorbehalten eines Fruchtgenussrechts ist daher das Vermögensopfer erbracht, sobald der Geschenkgeber auf dieses Recht gegenüber dem Geschenknehmer verzichtet und dieser den Verzicht - allenfalls auch stillschweigend. annimmt. Auf die Löschung des Fruchtgenussrechts im Grundbuch kommt es nicht an.