Unter mehreren Eigentümern simultan verhafteter Pfandsachen bestehen kraft Analogie zu § 896 ABGB auf die Sachhaftung beschränkte Rückgriffsansprüche
GZ 7 Ob 30/17p, 29.03.2017
OGH: Dem zahlenden Interzedenten fehlt für einen - gegen den Drittpfandbesteller gerichteten - umfassenden Rückgriffsanspruch in voller Höhe der geleisteten Zahlung eine unmittelbare gesetzliche Grundlage. Die Frage, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe ein solcher Ausgleich stattzufinden hat, muss einerseits den Rechten allfälliger Nachhypothekare nach § 222 EO Rechnung tragen, andererseits nach dem besonderen zwischen den Interzedenten allenfalls bestehenden Rechtsverhältnis und beim Fehlen eines solchen nach § 896 (iVm § 1359) ABGB beurteilt werden.
Unter mehreren Eigentümern simultan verhafteter Pfandsachen bestehen aber kraft Analogie zu § 896 ABGB auf die Sachhaftung beschränkte Rückgriffsansprüche. Es gehört zur Natur des Pfandrechts, dass der Pfandschuldner nur mit der Pfandsache (vgl § 447 ABGB) und nicht mit seinem gesamten Vermögen haftet.