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Zivilrecht

OGH: Zur Anwendbarkeit der §§ 100 ff VersVG auf Superädifikate

Es besteht kein Grund, dem Gläubiger eines Kredits, der mit einem Pfandrecht an einem selbständig feuerversicherten Superädifikat besichert ist, die Stellung eines Hypothekargläubigers iSd §§ 100 ff VersVG zu verweigern

15. 05. 2017
Gesetze:   §§ 100 ff VersVG
Schlagworte: Versicherungsrecht, Feuerversicherung, Gebäude, Zubehör, Pfandgläubiger, Hypothekargläubiger, Vinkulierung, bewegliche Sachen, Superädifikat

 
GZ 7 Ob 98/16m, 29.03.2017
 
OGH: Die §§ 100 ff VersVG regeln die Rechtsstellung des Hypothekargläubigers bei einer abgeschlossenen Gebäudefeuerversicherung. Insbesondere erstreckt sich nach § 100 Abs 1 Satz 1 VersVG das Pfandrecht an einem versicherten Gebäude auch auf die Entschädigungsforderung gegen den Versicherer. Ist bei der Gebäudeversicherung der Versicherer wegen des Verhaltens des Versicherungsnehmers von der Verpflichtung zur Leistung frei, so bleibt nach § 102 Abs 1 Satz 1 VersVG gleichwohl seine Verpflichtung gegenüber einem Hypothekargläubiger bestehen. Das von den §§ 100 ff VersVG etablierte System des Gläubigerschutzes umfasst weiters eine Zahlungssperre nach § 100 Abs 1 und 2 VersVG und bestimmte Informationspflichten über die allfällige Gefährdung der Sicherheit des Gläubigers. Die rechtliche Sonderstellung des Hypothekargläubigers ist auf die Feuerversicherung von Gebäuden beschränkt. Die Feuerversicherung von beweglichen Sachen und Liegenschaftszubehör ist davon ausgenommen.
 
Die Pfandrechtserstreckung erfasst nicht etwa schlechthin die Entschädigung für das unbewegliche Gut insgesamt, sondern nur jene für das Gebäude. Schon daraus folgt, dass sich die Auslegung des Gebäudebegriffs nicht allein auf die allgemein zivilrechtliche Differenzierung zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen beschränken kann. Es besteht daher kein Grund, dem Gläubiger eines Kredits, der mit einem Pfandrecht an einem selbständig feuerversicherten Superädifikat (hier: Gebäude einer Gärtnerei mit Glashaus) besichert ist, die Stellung eines Hypothekargläubigers iSd §§ 100 ff VersVG oder auch nur die Begünstigung des § 102 Abs 1 VersVG zu verweigern.
 
 

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