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Zivilrecht

OGH: Zur Neubemessung der Invalidität in der Unfallversicherung

Auch die Mitteilung über das Ergebnis der Neubemessung muss (neben einem allfälligen Hinweis darauf, dass das Versicherungsunternehmen nicht auf die Anrufung der Ärztekommission verzichtet) eine Rechtsbelehrung gem § 12 Abs 2 VersVG enthalten

15. 05. 2017
Gesetze:   § 12 VersVG, AUVB 2006
Schlagworte: Versicherungsrecht, Unfallversicherung, Invalidität, Neubemessung, Ärztekommission, Verjährung, Ausschlussfrist, Präklusivfrist, Ablehnung des Anspruchs, Rechtsbelehrung, Klagefrist

 
GZ 7 Ob 235/16h, 29.03.2017
 
OGH: Gem Pkt G.4 AUVB 2006 sind sowohl die versicherte Person als auch das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis 4 Jahre ab dem Unfallstag ärztlich neu bemessen zu lassen, wenn der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest steht. Der Zweck dieser Regelung liegt in der möglichst raschen Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden. Beide Parteien - Versicherungsnehmer und auch Versicherer - sollen innerhalb eines überblickbaren Zeitraums Klarheit über den Grad der Invalidität erlangen können, um letztlich Beweisschwierigkeiten zu vermeiden und eine alsbaldige Klärung der Ansprüche herbeizuführen. Die durch Setzung der Ausschlussfrist vorgenommene Risikobegrenzung soll also im Versicherungsrecht eine Ab- und Ausgrenzung schwer aufklärbarer und unübersehbarer (Spät-)Schäden herbeiführen. Maßgeblich ist der Invaliditätsgrad bis maximal zum Ablauf der Vierjahresfrist.
 
Will sich der Versicherungsnehmer mit dem Ergebnis der Neubemessung nicht zufrieden geben, dann steht ihm die Möglichkeit offen, innerhalb der Verjährungsfrist des § 12 VersVG Klage zu erheben: Gem § 12 Abs 3 VersVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs 2 entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat. Die Rechtsbelehrung des Versicherers muss eindeutig klarstellen, dass durch die Unterlassung der rechtzeitigen Klagsführung der Versicherungsanspruch, also der materielle Anspruch auf die Deckung, zur Gänze verloren geht.
 
Auch die Mitteilung über das Ergebnis der Neubemessung muss (neben einem allfälligen Hinweis darauf, dass das Versicherungsunternehmen auf die Anrufung der Ärztekommission nicht verzichtet) eine Rechtsbelehrung gem § 12 Abs 2 VersVG enthalten.
 
 

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