Hat die Klägerin nach ihren Behauptungen ohnehin vertragsgemäße Leistungen angeboten und erbracht, stellt die von ihrem Auftraggeber angeordnete Arbeitsunterbrechung – mögen dieser auch verständliche Befürchtungen zugrunde gelegen sein – zweifellos einen Umstand „auf Seite des Bestellers“ dar, kommt es dabei doch auf ein Verschulden des Werkbestellers nicht an und liegt es in dessen Risikosphäre, wenn er vertragsgemäß angebotene Arbeitsleistungen (zeitweilig) nicht annimmt und dadurch einen „Zeitverlust“ beim Werkunternehmer herbeiführt; fallen dadurch „Stehzeiten“ an, hat er den damit verbundenen Aufwand des Unternehmers zu vergüten, zu dem insbesondere die (zusätzlich) anfallenden Lohnzahlungen gehören, die er ja auch dann zu leisten hat, wenn die Arbeitnehmer wegen eines „Baustopps“ untätig bleiben müssen; Hat die Klägerin nun aber unter der Voraussetzung einer – von ihr behaupteten –vertragsgemäß angebotenen Leistung Anspruch auf Vergütung der „Stehzeiten“ durch ihren Auftraggeber gem § 1168 Abs 1 letzter Satz ABGB, ist ihr insoweit jener Schaden gar nicht entstanden, den sie gegenüber der beklagten Fachgruppe der Wirtschaftskammer geltend macht
GZ 1 Ob 16/17k, 27.02.2017
OGH: Dass die beklagte Fachgruppe der Wirtschaftskammer angesichts der Formulierung ihres Schreibens damit hätte rechnen müssen, dass der Auftraggeber der Klägerin dieses zum Anlass nimmt, einen sofortigen Baustopp vor näherer Prüfung der Sachlage zu verfügen, behauptet die Revisionswerberin nicht (mehr); sie formuliert lediglich unscharf, es sei klar gewesen, dass ihr durch das Schreiben „Nachteile“ entstehen würden. Auch dies wäre letztlich aber irrelevant, lässt sich doch aus den Feststellungen der Vorinstanzen sowie dem Prozessvorbringen der Klägerin nicht einmal der Eintritt des behaupteten Vermögensschadens ableiten, was aus Gründen der Vollständigkeit kurz darzulegen ist:
Der Auftraggeber der Klägerin als Werkbesteller hatte die Mitteilung der Beklagten vom Einlangen einer Anzeige, in der eine normwidrige Arbeitsausführung behauptet wird, zum Anlass dafür genommen, der Klägerin mitzuteilen, dass bis zur Klärung des Sachverhalts die Baustelle „stillgelegt“ wird; erst einige Tage später wurde die Fortführung der Arbeiten vom Auftraggeber wieder freigegeben. Geht man nun von der Prozessbehauptung der Klägerin aus, wonach das verwendete Material normgerecht und die Anzeige daher inhaltlich unrichtig gewesen sei, liegt ein Anwendungsfall des § 1168 Abs 1 letzter Satz ABGB vor. Danach hat der Werkbesteller „angemessene Entschädigung“ zu leisten, wenn der Werkunternehmer zur Leistung bereit war, aber durch Umstände, die auf Seite des Bestellers liegen, „durch Zeitverlust bei der Ausführung des Werkes verkürzt“ wurde. Hat die Klägerin aber nach ihren Behauptungen ohnehin vertragsgemäße Leistungen angeboten und erbracht, stellt die von ihrem Auftraggeber angeordnete Arbeitsunterbrechung – mögen dieser auch verständliche Befürchtungen zugrunde gelegen sein – zweifellos einen Umstand „auf Seite des Bestellers“ dar, kommt es dabei doch auf ein Verschulden des Werkbestellers nicht an und liegt es in dessen Risikosphäre, wenn er vertragsgemäß angebotene Arbeitsleistungen (zeitweilig) nicht annimmt und dadurch einen „Zeitverlust“ beim Werkunternehmer herbeiführt. Fallen dadurch „Stehzeiten“ an, hat er den damit verbundenen Aufwand des Unternehmers zu vergüten, zu dem insbesondere die (zusätzlich) anfallenden Lohnzahlungen gehören, die er ja auch dann zu leisten hat, wenn die Arbeitnehmer wegen eines „Baustopps“ untätig bleiben müssen. Hat die Klägerin nun aber unter der Voraussetzung einer – von ihr behaupteten –vertragsgemäß angebotenen Leistung Anspruch auf Vergütung der „Stehzeiten“ durch ihren Auftraggeber gem § 1168 Abs 1 letzter Satz ABGB, ist ihr insoweit jener Schaden gar nicht entstanden, den sie gegenüber der Beklagten geltend macht.