§ 43 Abs 3 WKG stellt kein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB dar, weil konkrete und eindeutige Verhaltensanordnungen oder -verbote nicht enthalten sind, sondern lediglich in ganz allgemeiner Formulierung die Vertretung der fachlichen Interessen der Mitglieder iZm bestimmten Zielen anordnet; auch wenn der Klägerin zuzugestehen ist, dass es auch andere Möglichkeiten gegeben hätte, die eingelangte Anzeige auf ihre Berechtigung zu überprüfen, kann der Beklagten doch ein (allenfalls schadenersatzbegründender) Verstoß gegen die allgemeine Verpflichtung zur Vertretung der „fachlichen Interessen ihrer Mitglieder“ im Hinblick auf die Interessen der Klägerin nicht vorgeworfen werden; der Mitteilung an den Auftraggeber der Klägerin ist nämlich unmissverständlich zu entnehmen, dass die Beklagte die erhobenen Vorwürfe nicht geprüft hat, dass lediglich eine Anzeige von dritter Seite vorliegt und dass dem Auftraggeber empfohlen wird, die vertragsgemäße Qualität der verbauten Gläser prüfen zu lassen; nur für den Fall, dass sich eine unzureichende – und damit auch für Dritte gefährliche – Ausführungsart herausstellen sollte, wird die Einstellung der Arbeiten empfohlen
GZ 1 Ob 16/17k, 27.02.2017
OGH: Vorweg ist festzuhalten, dass die Revisionsausführungen zu einer allfälligen Vertragsverletzung sowie einer Schädigung durch Rechtsmissbrauch oder Sittenwidrigkeit schon mangels jeglichen Sachsubstrats unverständlich bleiben. Eine Vertragsbeziehung zwischen den Streitteilen liegt ersichtlich nicht vor. Dass dem Verfasser des Schreibens der Beklagten die Unrichtigkeit der vom Anzeiger erhobenen Vorwürfe bekannt gewesen wäre, wird nicht behauptet. Auch der Hinweis darauf, die Klägerin habe bereits im Verfahren erster Instanz vorgebracht, der Hintergrund des Schreibens liege schlichtweg in „monetären Interessen“, bleibt substanzlos und damit unverständlich, verfolgt doch die Beklagte gar keine eigenen monetären Interessen.
Die Revisionswerberin hat sich im gesamten Verfahren in erster Linie darauf berufen, dass die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten darin liege, gegen § 43 Abs 3 WKG verstoßen zu haben. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Fachgruppen im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten haben, wobei als fachliche Angelegenheiten ua die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und humanitären Angelegenheiten der Mitglieder, die Stärkung des Gemeinschaftsgeistes und des Ansehens in der Gesellschaft (Z 1) sowie die Sicherung der Chancengleichheit der Mitglieder im Wettbewerb, insbesondere die Beseitigung oder Verhütung von Gewohnheiten, Gebräuchen und Neuerungen, welche dem lauteren und leistungsgerechten Wettbewerb unter den Mitgliedern im Wege (Z 2) stehen, genannt werden. Diese Anordnungen stellen – entgegen der Auffassung der Revisionswerberin – kein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB dar, weil sie keineswegs konkrete und eindeutige Verhaltensanordnungen oder -verbote enthalten, sondern lediglich in ganz allgemeiner Formulierung die Vertretung der fachlichen Interessen der (= aller) Mitglieder iZm bestimmten Zielen anordnen. Damit kommt aber den für die Fachgruppe handelnden Organen für das im Einzelfall gebotene Verhalten ein nicht unerheblicher Ermessensspielraum zu. Ein ausdrückliches Verbot, den Auftraggeber eines Fachgruppenmitglieds über eine von dritter Seite erstattete Anzeige über die Verwendung möglicherweise gefährlicher Materialien zu informieren, enthält das Gesetz jedenfalls nicht.
Da § 43 Abs 3 Z 1 WKG ua vorsieht, dass die Fachgruppe die Chancengleichheit ihrer Mitglieder im Wettbewerb zu sichern, insbesondere Gewohnheiten, Gebräuche oder Neuerungen, welche dem lauteren und leistungsgerechten Wettbewerb unter den Mitgliedern im Wege stehen, zu beseitigen und zu verhüten hat, war im vorliegenden Fall die Frage zu beantworten, wie auf die Anzeige zu reagieren ist, um einerseits die genannten Gesetzesziele zu beachten und andererseits die schutzwürdigen Interessen des betroffenen Mitglieds nicht zu missachten. Auch wenn der Klägerin zuzugestehen ist, dass es auch andere Möglichkeiten gegeben hätte, die eingelangte Anzeige auf ihre Berechtigung zu überprüfen, kann der Beklagten doch ein (allenfalls schadenersatzbegründender) Verstoß gegen die allgemeine Verpflichtung zur Vertretung der „fachlichen Interessen ihrer Mitglieder“ im Hinblick auf die Interessen der Klägerin nicht vorgeworfen werden. Der Mitteilung an den Auftraggeber der Klägerin ist nämlich unmissverständlich zu entnehmen, dass die Beklagte die erhobenen Vorwürfe nicht geprüft hat, dass lediglich eine Anzeige von dritter Seite vorliegt und dass dem Auftraggeber empfohlen wird, die vertragsgemäße Qualität der verbauten Gläser prüfen zu lassen. Nur für den Fall, dass sich eine unzureichende – und damit auch für Dritte gefährliche – Ausführungsart herausstellen sollte, wird die Einstellung der Arbeiten empfohlen. Auch die von der Revisionswerberin betonte Formulierung, dass „diese Ausführung nicht dem Stand der Technik entspricht“ und „nicht zu verantworten ist“, bezieht sich in ihrem Gesamtkontext lediglich auf den Fall, dass die Gläser tatsächlich unzureichend foliert wären und in bestimmten Bereichen eingebaut würden. Dazu hat die Beklagte ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass diese Umstände von ihr nicht überprüft wurden und eine Klärung der Angelegenheit dem Auftraggeber obläge.