Der Zweitbeklagte hat durch das Hinweisschild („Bin in der Werkstatt“ und mit einem in Richtung der Werkstatt zeigenden Pfeil) auf seinem geschlossenen Büro – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – zu erkennen gegeben, an einer Kontaktaufnahme mit (potentiellen) Kunden in der Werkstatt interessiert zu sein; er musste daher damit rechnen, dass (potentielle) Kunden die Tritthilfe zum Eingang zur Werkstatt benutzen werden, zB um ihre Schi zum Service zu bringen; dass es bisher zu keinen Unfällen mit der Tritthilfe kam, ist nicht entscheidend
GZ 6 Ob 94/16s, 27.02.2017
OGH: Nach stRsp des OGH treffen einen Geschäftsinhaber bei Anbahnung eines geschäftlichen Kontakts gegenüber seinen potentiellen Kunden nicht nur allgemeine Verkehrssicherungspflichten, sondern schon vorvertragliche Schutzpflichten. Er hat daher für die Sicherheit des Geschäftslokals zu sorgen, aber auch den sicheren Zugang zu seinem Geschäftslokal zu gewährleisten. Verkehrssicherungspflichten ergeben sich nicht erst dann, wenn (bewusst) ein Verkehr eröffnet wird, sondern auch schon dann, wenn der Verkehr bloß geduldet wird.
Der Zweitbeklagte hat durch das Hinweisschild („Bin in der Werkstatt“ und mit einem in Richtung der Werkstatt zeigenden Pfeil) auf seinem geschlossenen Büro – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – zu erkennen gegeben, an einer Kontaktaufnahme mit (potentiellen) Kunden in der Werkstatt interessiert zu sein. Er musste daher damit rechnen, dass (potentielle) Kunden die Tritthilfe zum Eingang zur Werkstatt benutzen werden, zB um ihre Schi zum Service zu bringen. Dass es bisher zu keinen Unfällen mit der Tritthilfe kam, ist nicht entscheidend.
Der Verkehrssicherungspflichtige hat die Anlage in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu erhalten und die Benützer vor allen erkennbaren Gefahren zu schützen. Diese Sorgfaltspflicht darf allerdings nicht überspannt werden. Der Geschäftsinhaber muss im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen ergreifen, die von ihm nach der Verkehrsauffassung verlangt werden können.
Der Zweitbeklagte hat seine Schutzpflicht dadurch verletzt, dass er die Tritthilfe aufstellte, ohne sie an der Wand oder im Boden zu befestigen und ohne einen Handlauf anzubringen. Er hat durch das Anbringen des Hinweisschildes mit dem Pfeil den Verkehr geradezu in Richtung dieser gefährlichen Stelle gelenkt. Die Verkehrssicherungspflichten finden ihre Grenze (zwar) in der Zumutbarkeit, jedoch ist im zu entscheidenden Fall kein Grund ersichtlich, wieso dem Zweitbeklagten Sicherungsmaßnahmen nicht zumutbar oder gar unmöglich gewesen wären.
Der Verkehrspflichtige hat zu beweisen, dass er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Pflicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen oder einem Vertrag ergibt. Die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung zur genauen Sturzursache belastet daher den Zweitbeklagten. Ein Ausrutschen des Klägers aufgrund eigener Unachtsamkeit steht eben nicht fest. Die vom Berufungsgericht angenommene Feuchtigkeit konnte ebenso nicht festgestellt werden. Der Kläger muss nur den Schaden und die Kausalität sowie einen – ein rechtswidriges Verhalten indizierenden – objektiv rechtswidrigen Zustand beweisen; anschließend steht dem Schädiger der Entlastungsbeweis offen. Der Entlassungsbeweis ist dem Kläger nach den Feststellungen des Erstgerichts, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legte, nicht gelungen.
Das Erstgericht hat ein Mitverschulden (§ 1304 ABGB) des Klägers von einem Drittel bejaht, weil er bei Aufwendung der notwendigen Sorgfalt „die – für diesen Zweck nicht abschließend geeignete – Beschaffenheit der Tritthilfe“ hätte erkennen können. Es liege innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass beim Hinauf- und Hinabsteigen über eine Tritthilfe in der festgestellten Beschaffenheit besondere Sorgfalt, insbesondere iZm „losem Schuhwerk und Schi in der Hand“, geboten sei. Der Kläger hat die darauf beruhende Teilabweisung eines Klagebegehrens nicht bekämpft. Eine Erhöhung seiner Mitverschuldensquote ist nach den Umständen des Falls nicht angezeigt, zumal den Feststellungen des Erstgerichts nicht zu entnehmen ist, dass das „lose Schuhwerk“ mitursächlich für das Kippen der Tritthilfe war.