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Zivilrecht

OGH: Zum Anspruch auf Naturalrestitution gegen Anlageberater

Eine treugeberisch gehaltene Kommanditeinlage ist nicht ein derart komplexes Finanzprodukt, dass die Naturalrestitution schlechthin für untunlich erklärt werden müsste

15. 05. 2017
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1304 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anlageberaterhaftung, Mitverschulden des Geschädigten, Naturalrestitution, Kommanditeinlage, Übertragung, Publikums-KG, Holland-Fonds

 
GZ 10 Ob 70/15i, 21.03.2017
 
OGH: Dem schuldhaft fehlberatenen Erwerber eines in Wahrheit nicht gewollten Anlageprodukts steht der Anspruch zu, so gestellt zu werden, wie er stünde, hätte ihn der Anlageberater pflichtgemäß aufgeklärt. Entschließt sich der Geschädigte dabei, die unerwünschte Anlage vorläufig noch zu behalten, besteht ein vereinfacht als „Naturalrestitution“ bezeichneter Anspruch, der auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen einen Bereicherungsausgleich in Form der Übertragung des noch vorhandenen Finanzprodukts (hier: Übertragung der Rechte aus der mittelbaren Beteiligung an einer Publikums-KG) an den Schädiger gerichtet ist. Der Anspruch auf Naturalrestitution besteht auch gegenüber dem Anlageberater, von dem das Finanzprodukt nicht erworben wurde. Die Naturalrestitution kommt nur bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit nicht in Betracht, wofür die Beweislast den Verpflichteten trifft.
 
Eine solche Untunlichkeit ist im Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der sofortigen Rückabwicklung etwa wegen Beteiligung Dritter zu bejahen, so etwa bei einer Kombination von fondsgebundener Lebensversicherung und Kreditvertrag oder von Fremdwährungskredit und Tilgungsträger, bei der Rückabwicklung eines Bauherrenmodells durch die Übertragung von Miteigentumsanteilen oder bei der Rückübertragung einer Kommanditanlage an eine GmbH & Co KG.
 
Eine nur treugeberisch gehaltene Kommanditeinlage ist aber an sich nicht ein derart komplexes Finanzprodukt, dass die Naturalrestitution schlechthin für untunlich erklärt werden müsste, zumal hier auch die Kündigung der Beteiligung zu Gebote steht. Selbst im Fall der Übertragung der Position der Mitgesellschafterin an die Beklagte als Anlageberaterin ist kein Grund ersichtlich, die Naturalrestitution für untunlich zu halten. Die Alternative bestünde darin, dass der Kläger selbst die Veräußerung der ungewünschten Beteiligung vornehmen und im Weg der Differenzmethode seinen Schaden exakt selbst bestimmen müsste. Letztlich geht es dabei um die Frage, wer von den Parteien die Mühe der Veräußerung der Beteiligung tragen soll. Soweit die Veräußerung konkrete Kosten verursacht, müsste ohnedies die beklagte Beraterin diese Kosten aus dem Titel des Schadenersatzes tragen. Warum zuerst der Umweg über die Veräußerung durch den geschädigten Anleger gegangen werden müsste, ist daher insgesamt nicht einsichtig.
 
 

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