Haben die Eltern der Fremden die während des Aufenthalts erlangten Gesichtspunkte der Integration in einem Zeitraum erworben, als sie sich der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst waren (spätestens auf Grund der erstinstanzlichen Abweisung ihrer Asylanträge), sie also nicht mit einem dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durften, so muss dies auch auf ihre Kinder durchschlagen, wenngleich diesen ihr fremdenrechtliches Fehlverhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden kann
GZ Ra 2017/19/0001, 22.02.2017
VwGH: Das VwG hat sich in seiner Interessenabwägung mit der Situation der minderjährigen Revisionswerberinnen auseinandergesetzt und dabei ua Sprachkenntnisse, Schul- und Kindergartenbesuch, Anpassungsfähigkeit und familiäres Umfeld berücksichtigt. Auch ist der Ansicht des VwG nicht entgegenzutreten, dass die Eltern von einem unsicheren Aufenthaltsstatus ausgehen mussten und dies auch auf die Kinder durchschlagen muss, wenngleich diesen ihr fremdenrechtliches Fehlverhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden kann.
Bei der Interessenabwägung iSd Art 8 EMRK handelt es sich im Allgemeinen - wenn sie, wie hier der Fall, auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt ist und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - um eine Einzelfallentscheidung, welche grundsätzlich nicht revisibel ist.