Ein während des Fristsetzungsverfahrens erlassener Aussetzungsbeschluss beendet die Entscheidungspflicht des VwG und bedeutet daher einen Einstellungsfall nach § 38 Abs 4 letzter Satz VwGG
GZ Fr 2017/10/0003, 22.02.2017
VwGH: Ein während des Fristsetzungsverfahrens erlassener Aussetzungsbeschluss beendet die Entscheidungspflicht des VwG und bedeutet daher einen Einstellungsfall nach § 38 Abs 4 letzter Satz VwGG.