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Verfahrensrecht

OGH: Zum „Anfechtungswiderspruch“ gem § 43 IO

Der Anfechtungswiderspruch ist auch im Exekutions-/Verteilungsverfahren eine angriffsweise Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs und muss innerhalb der Jahresfrist des § 43 Abs 2 IO erhoben werden

08. 05. 2017
Gesetze:   § 10 AnfO, § 43 IO, § 120 IO, §§ 213 ff EO, § 231 EO
Schlagworte: Insolvenzanfechtung, Frist, Absonderungsrecht, Sondermasse, Verteilung, Verwertungserlös, Widerspruch, Verweisung auf den Rechtsweg

 
GZ 3 Ob 14/17f, 29.03.2017
 
OGH: Während § 10 AnfO - als Ausnahme von der allgemeinen Anfechtungsvoraussetzung der Vollstreckbarkeit der Forderung des Anfechtenden (§ 8 AnfO) - ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, die Anfechtung im Verfahren zur Verteilung eines im Wege der Zwangsvollstreckung erzielten Erlöses vorzunehmen, findet sich in der IO keine Bestimmung dieses Inhalts. Dennoch wird der sog Anfechtungswiderspruch auch nach der IO als selbständige Form der Ausübung des Anfechtungsrechts angesehen, die auch im Verteilungsverfahren nach der freihändigen Verwertung zulässig ist.
 
Wenn der Insolvenzverwalter eine dingliche Belastung (vertragsmäßiges oder richterliches Pfandrecht) anficht, kann das Ergebnis nie eine Löschung der Hypothek und damit ein Nachrücken der folgenden Pfandgläubiger sein. Vielmehr fällt der auf die Hypothek entfallende Erlös der Insolvenzmasse zu. Mit dem auf einen Anfechtungstatbestand (hier § 30 IO) gestützten Widerspruch wird daher - anders als sonst nach der EO - nicht bloß die Abwehr eines vollstreckungsrechtlichen Teilnahmeanspruchs eines Gläubigers an der Sondermasse und die Erreichung dessen (teilweisen) Ausfalls und die nachfolgende Neuverteilung des freigewordenen Teils der Sondermasse nach der bücherlichen Rangordnung angestrebt, sondern unabhängig davon die Zuweisung des auf das angefochtene Absonderungsrecht entfallenden Anteils am Veräußerungserlös an die Insolvenzmasse.
 
Die Erhebung eines Anfechtungswiderspruchs steht dem Insolvenzverwalter sowohl in der Meistbotsverteilungstagsatzung als auch in der Tagsatzung zur Verteilung nach der freihändigen Verwertung nach § 120 IO offen. Es handelt sich dabei um eine angriffsweise Rechtswahrung, weshalb der Widerspruch innerhalb der Präklusivfrist des § 43 Abs 2 IO erhoben werden muss. Im Fall der Verweisung auf den streitigen Rechtsweg nach § 231 Abs 1 EO hat die Fristwahrung nur dann Bestand, wenn die Widerspruchsklage innerhalb der Monatsfrist des § 231 Abs 2 EO anhängig gemacht wurde. Bei Versäumung der Monatsfrist ist der Anfechtungsanspruch nicht erloschen, solange die Frist des § 43 Abs 2 IO noch offen ist.
 
 

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