Der bloße Umstand, dass die Fristen des § 534 ZPO einen den Verjährungsbestimmungen ähnlichen Zweck haben, die Angreifbarkeit bereits eingetretener Rechtskraft eingrenzen und Bestand und Wirksamkeit rechtskräftiger Urteile sichern sollen, kann eine analoge Erstreckung materiell-rechtlicher Verjährungsbestimmungen nicht begründen; sehr wohl kann der Einwand der nicht gehörigen Fortsetzung des Wiederaufnahmsverfahrens uU zur Abweisung einer Wiederaufnahmeklage führen, wenn die Untätigkeit des Klägers gem § 1497 ABGB zur Verjährung des von ihm im wiederaufzunehmenden Verfahren verfolgten materiellen Anspruchs geführt hat
GZ 8 Ob 50/16k, 28.03.2017
OGH: Nach § 1497 ABGB werden Ersitzung und Verjährung unterbrochen, wenn der Beklagte vom Berechtigten belangt und die Klage gehörig fortgesetzt wird.
Nach stRsp unterliegen auch Fall- bzw Präklusivfristen in Analogie zu den §§ 1494 ff ABGB der Hemmung bzw der Unterbrechung wie bei der Verjährung.
Ob und inwieweit die Analogie im konkreten Fall gerechtfertigt ist, hat sich am Zweck der gesetzlichen Vorschrift zu orientieren, der bei den meisten Präklusivfristen des allgemeinen bürgerlichen Rechts in der Wahrung der Sicherheit des rechtsgeschäftlichen Verkehrs durch rasche Bereinigung aller offenen Streitfragen liegt.
Insbesondere wurde eine analoge Anwendung der Verjährungsbestimmungen auf die Frist des § 95 EheG bejaht, auf die Anfechtungsfrist des § 43 Abs 2 IO, die Fristen der §§ 2 und 3 AnfO, der § 34 Abs 1 AngG, § 1162d ABGB, § 22 Abs 3 UVG, § 6 DHG und § 12a Abs 2 MRG.
Allen diesen Beispielen ist die Eigenschaft gemeinsam, dass es sich um Fristen des materiellen Rechts handelt. Bei der Frist des § 534 Abs 1 ZPO handelt es sich hingegen um eine prozessuale Frist.
Die Versäumung einer prozessualen Frist bewirkt nicht den Verlust eines materiell-rechtlichen Anspruchs, sondern lediglich den Ausschluss von der Geltendmachung eines Rechtsbehelfs.
Während die Verjährungsfrist nach Eintritt eines Unterbrechungsgrundes wieder neu zu laufen beginnt, wird eine prozessuale Frist durch jene Prozesshandlung, für deren Vornahme sie bestimmt ist, nicht unterbrochen, sondern ein für alle Mal gewahrt.
Die Beklagte argumentiert, das Ergebnis des Rekursgerichts trage dem Zweck der Verjährungsbestimmungen Rechnung und entspreche offenbar der Intention des Gesetzgebers, weil die nicht gehörige Fortsetzung der fristgebundenen Wiederaufnahmsklage mit dem Versäumen einer Verbesserungsfrist nach § 85 Abs 2 ZPO vergleichbar sei, die zur Zurückweisung des ursprünglich rechtzeitig überreichten Schriftsatzes führe. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Mit einem iSd § 84 Abs 1 ZPO mangelhaften Schriftsatz wird die für sein Einbringen vorgesehene ursprüngliche Frist nicht eingehalten. Dieser Fall ist daher nicht vergleichbar.
Im Wiederaufnahmeverfahren enthalten die Bestimmungen der §§ 530 ff ZPO neben den Klagsfristen weder weitere Notfristen noch besondere Säumnisfolgen. Es liegt ohnehin im eigenen Interesse des Wiederaufnahmsklägers, die ihn belastende Entscheidung ohne unnötigen Verzug zu beseitigen.
Der bloße Umstand, dass die Fristen des § 534 ZPO einen den Verjährungsbestimmungen ähnlichen Zweck haben, die Angreifbarkeit bereits eingetretener Rechtskraft eingrenzen und Bestand und Wirksamkeit rechtskräftiger Urteile sichern sollen, kann eine analoge Erstreckung materiell-rechtlicher Verjährungsbestimmungen nicht begründen.
Sehr wohl kann der Einwand der nicht gehörigen Fortsetzung des Wiederaufnahmsverfahrens uU zur Abweisung einer Wiederaufnahmeklage führen, wenn die Untätigkeit des Klägers gem § 1497 ABGB zur Verjährung des von ihm im wiederaufzunehmenden Verfahren verfolgten materiellen Anspruchs geführt hat. Art XLVI EGZPO schließt nur die durch die Unrichtigkeit der Entscheidung im Vorprozess fortgesetzte Verjährung zum Nachteil der davon betroffenen Prozesspartei aus.
Hier verfolgt die Wiederaufnahmsklägerin aber keinen materiell-rechtlichen Anspruch, der iSd § 1497 ABGB der Verjährung unterliegen könnte, sondern sie strebt die Abwehr einer gegen sie gerichteten Forderung an.
Nach § 261 Abs 2 ZPO in der hier bereits anzuwendenden Fassung BGBl I 94/2015 hat das Gericht über die Einreden nach § 239 Abs 3 Z 1 oder § 260 Abs 2 ZPO mit Beschluss zu entscheiden.
Die Bestreitung der Rechtzeitigkeit einer Wiederaufnahmsklage wegen Versäumung der Frist des § 534 Abs 1 ZPO zählt jedoch nicht zu den Einreden über eine Prozessvoraussetzung iSd § 239 Abs 3 Z 1 ZPO, sodass darüber im Fall ihrer Verneinung nicht mit Beschluss zu entscheiden ist. Im Ergebnis waren die Entscheidungen der Vorinstanzen daher mangels prozessualer Rechtsgrundlage ersatzlos zu beheben.