Der Zweck des § 94 Abs 2 JN, die Entscheidung über Honoraransprüche jenem Gericht zuzuweisen, das sie am besten beurteilen kann, trifft in Strafsachen nicht immer zu, weshalb der Gerichtsstand darauf nicht ausgedehnt werden darf; der Gesetzeszweck kann nämlich dann nicht erreicht werden, wenn das Strafverfahren vor einem nur für Strafsachen zuständigen Landesgericht geführt wurde
GZ 6 Ob 44/17i, 29.03.2017
OGH: Nach § 94 Abs 2 JN können Prozessbevollmächtigte und Zustellungsbevollmächtigte Klagen auf Zahlung ihrer Honorare und auf Ersatz ihrer Auslagen (auch noch nach rechtskräftiger Entscheidung des Hauptverfahrens [s § 95 Abs 2 JN]) beim Gericht des „Hauptprozesses“, aus dem die Ansprüche entstanden sind, anhängig machen, und zwar unabhängig vom Wert des Streitgegenstands (§ 95 Abs 1 JN).
Der Kläger beruft sich auf die Ausführungen von Simotta in Fasching/Konecny3 § 94 JN Rz 12. An dieser Stelle referiert die Autorin die Rsp des OGH, die das Wort „Hauptprozess“ erweiternd dahin auslegt, dass darunter nicht nur Streitverfahren im engeren Sinn, sondern auch Exekutionsverfahren und Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten zu verstehen sind. Daran anschließend führt sie aus, § 94 Abs 2 JN sollte unabhängig davon gelten, in welchem Verfahren die geltend gemachten Kosten entstanden sind, weil dieser Wahlgerichtsstand zu dem Zweck geschaffen worden sei, dass die Kostenklage der Prozess- und Zustellungsbevollmächtigten bei dem Gericht angebracht werden könne, bei welchem die geltend gemachten Kosten aufgelaufen seien.
Abgesehen davon, dass diese Ausführungen nicht ausdrücklich auf Strafverfahren Bezug nehmen, spricht Folgendes dagegen, unter „Hauptprozess“ auch Strafverfahren zu verstehen. Es gibt, wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, Gerichtshöfe erster Instanz, denen nur die Gerichtsbarkeit in Strafsachen zukommt. Da diese nicht zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen (§ 1 JN), wozu Honorarklagen Prozess- und Zustellungsbevollmächtigter zählen, berufen sind, gelten für sie die JN und die ZPO nicht. Sie gehören nicht zu den ordentlichen Gerichten in bürgerlichen Rechtssachen. Danach zu differenzieren, ob ein Landesgericht sowohl in Strafsachen als auch in Zivilsachen Gerichtsbarkeit ausübt, erscheint nicht sachgerecht.