Die Tätigkeit als Wahlzeuge bei einer Betriebsratswahl dient den Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens und damit letztlich auch den betrieblichen Interessen am gesetzmäßigen Ablauf einer Betriebsratswahl und ist so wie die Tätigkeit des Wahlzeugen bei allgemeinen Wahlen für das Funktionieren einer demokratischen (Betriebs-)Gemeinschaft von essentieller Bedeutung; sie stellt damit für den einzelnen Arbeitnehmer wenn auch keine Rechtspflicht, so doch eine so wesentliche gesellschaftliche Verpflichtung dar, dass vom Vorliegen eines Dienstverhinderungsgrundes iSd § 8 Abs 3 AngG auszugehen ist
GZ 9 ObA 121/16h, 26.01.2017
OGH: Nach § 8 Abs 3 AngG besteht ein Anspruch auf Entgelt, wenn der Angestellte durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird. Andere wichtige, die Person des Dienstnehmers betreffende Gründe sind nicht nur solche, die in der Person des Dienstnehmers entstanden sind, sondern auch solche, die ihn entweder durch ihre unmittelbare Einwirkung an der Dienstleistung hindern oder nach Recht, Sitte oder Herkommen wichtig genug erscheinen, um ihn davon abzuhalten. Die dadurch entstehende Kollision von Vertragspflichten mit einer höherwertigen Pflicht kann dann im Einzelfall das ansonsten pflichtwidrige Unterlassen der Dienstleistung rechtfertigen. Es hat daher eine Interessenabwägung stattzufinden, wobei die Interessen des Arbeitnehmers an der (bezahlten) Freistellung den Interessen des Arbeitgebers an der Erbringung der Arbeitsleistung gegenüberzustellen sind. Ein Dienstverhinderungsgrund liegt nur dann vor, wenn seitens des Arbeitnehmers ein so wichtiges Interesse vorliegt, das schwerer wiegt als der Nachteil, den der Arbeitgeber durch das Unterbleiben der Dienstleistung erleidet.
Neben familiären oder tatsächlichen Hinderungsgründen ist es anerkannt, dass eine Dienstverhinderung aus öffentlich-rechtlichen Pflichten ebenfalls unter § 8 Abs 3 AngG subsumiert werden kann. So wurde etwa in der Entscheidung 8 ObA 71/03d (zu § 1154b Abs 4 ABGB) die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter als ein solcher wichtiger Grund angesehen. Dabei wurde darauf verwiesen, dass auch wenn diese Tätigkeit das Einverständnis des Arbeitnehmers voraussetzt, eine Verpflichtung zur beruflichen Vertretung besteht, entsprechende Laienrichter zu wählen und die Zugehörigkeit zu der Berufsgruppe auch Wahlvoraussetzung sei. Die „Bereitschaft zur Übernahme“ könne daher nur die Auswahl zwischen den potenziellen Arbeitnehmern einschränken. Insgesamt bestehe aber zwingend das Erfordernis der Wahl von Laienrichtern aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Die Tätigkeit als Wahlzeuge bei einer Betriebsratswahl dient den Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens und damit letztlich auch den betrieblichen Interessen am gesetzmäßigen Ablauf einer Betriebsratswahl und ist so wie die Tätigkeit des Wahlzeugen bei allgemeinen Wahlen für das Funktionieren einer demokratischen (Betriebs-)Gemeinschaft von essentieller Bedeutung. Sie stellt damit für den einzelnen Arbeitnehmer wenn auch keine Rechtspflicht, so doch eine so wesentliche gesellschaftliche Verpflichtung dar, dass vom Vorliegen eines Dienstverhinderungsgrundes iSd § 8 Abs 3 AngG auszugehen ist. Daran ändert auch nichts, dass diese Funktion auch von Mitgliedern von Interessenvertretungen ausgeübt werden kann. Denn gerade die Möglichkeit der Teilnahme von Arbeitnehmern des Betriebs oder Mitgliedern wahlwerbender Gruppen wird in der Regel besonders geeignet sein, das Vertrauen in den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl zu bestärken und zur Akzeptanz des Ergebnisses beitragen.
Ausgehend von dem wichtigen Interesse des Klägers an der Tätigkeit als Wahlzeuge hat eine Interessenabwägung mit den Interessen des Arbeitgebers an der Arbeitsleistung des Klägers zu erfolgen. Da diesbezüglich von der Beklagten kein Vorbringen erstattet wurde, ist von einem überwiegenden Interesse des Klägers auszugehen.
Der Kläger hat daher nach § 8 Abs 3 AngG einen Anspruch auf Freistellung gegen Entgeltfortzahlung.