Der Frachtführer haftet für den von ihm beauftragten (Sub-)Frachtführer auch dann, wenn dieser durch vorsätzliches und organisiert kriminelles Verhalten die ihm eingeräumte Verfügungsmacht missbraucht und die Ladung verbringt
GZ 7 Ob 91/16g, 29.03.2017
OGH: Nach Art 3 CMR haftet der Frachtführer für Handlungen und Unterlassungen seiner Bediensteten und aller anderen Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient, wie für eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn diese Bediensteten oder andere Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Aus Art 3 CMR folgt, dass der Frachtführer berechtigt ist, die ihm übertragenen Pflichten auf andere Personen, seien es nun seine Dienstnehmer oder selbständige Unternehmer, zu übertragen, jedoch nur unter Fortbestand seiner Verantwortung gegenüber dem Absender für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung. Der Frachtführer hat für das Verschulden seiner Leute einzustehen, so als ob er selbst die schädigende Handlung oder Unterlassung gesetzt hätte.
Der Frachtführer haftet nicht nur für seine Bediensteten und Personen, die ohne seine Bediensteten zu sein regelmäßig im Rahmen seines Unternehmens tätig werden, sondern auch für andere Personen, die auf seinen Wunsch an der Durchführung einer bestimmten Beförderung mitwirken, so insbesondere für seine Unterfrachtführer und deren Personal. Die Rechtsstellung des Unterfrachtführers gleicht demnach der eines Erfüllungsgehilfen. Dass die betreffende Person „in Ausübung ihrer Verrichtungen“ handeln muss, erfordert einen inneren Zusammenhang zwischen der Schädigung und der Erfüllungshandlung. Demnach ist eine Schädigung ausgenommen, die der Gehilfe dem Gläubiger nur gelegentlich (anlässlich) der Erfüllung zugefügt hat und einer selbständigen unerlaubten Handlung entsprungen ist. Betrifft die unerlaubte Handlung des Gehilfen aber jenen Aufgabenbereich, zu dessen Wahrnehmung er vom Geschäftsherrn bestellt worden ist, dann hat der Schuldner dafür einzustehen. Unter dieser Voraussetzung haftet der Frachtführer also auch für vorsätzliches Verhalten seiner Gehilfen.
Der vom Frachtführer beauftragte (Sub-)Frachtführer, dem die ordnungsgemäße sowie technisch einwandfreie Durchführung des Transports und somit die Obhutspflicht übertragen wird, handelt im Rahmen dieses Aufgabenbereichs „in Ausübung (seiner) Verrichtungen“ iSd Art 3 CMR. Der Frachtführer haftet daher für den von ihm beauftragten (Sub-)Frachtführer auch dann, wenn dieser durch vorsätzliches und organisiert kriminelles Verhalten die ihm zur Auftragsdurchführung eingeräumte Verfügungsmacht missbraucht und die Ladung verbringt.