Der Wille des Klägers zur Verfahrensfortsetzung gegen die aufgelöste oder gelöschte Gesellschaft muss nicht ausdrücklich erklärt werden; er kann sich auch daraus ergeben, dass der Kläger trotz der ihm bekannten, den Verlust der Parteifähigkeit herbeiführenden Umstände das Verfahren durch Anträge oder Rechtsmittel fortsetzt
GZ 7 Ob 91/16g, 29.03.2017
OGH: Eine vollbeendete Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich nicht mehr parteifähig. Es ist aber mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK unvereinbar ist, wenn die Beklagte durch rechtliche Änderungen in ihrer Sphäre, auf die der Kläger keinen Einfluss hat und die er auch nicht durchschauen kann, eine Entscheidung über den vom Kläger rechtmäßig geltend gemachten, mit erheblichem Aufwand an Geld, Zeit und Mühe vor Gericht verfolgten zivilrechtlichen Anspruch vereiteln könnte. Wird daher eine Gesellschaft während eines gegen sie anhängigen Passivprozesses gelöscht, so ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. Strebt aber der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft nicht an, so ist die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären.
Das ist - im Einklang mit der Entwicklung der Rsp zur GmbH als Kapitalgesellschaft - dahin zu verstehen, dass der Untergang der Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit einer handelsrechtlichen Personengesellschaft deren Vollbeendigung voraussetzt. Materiell-rechtlich ist dafür die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft - also der Mangel an Aktivvermögen - erforderlich. Infolgedessen hat die Löschung einer Gesellschaft im Firmenbuch bloß deklarative Bedeutung, besteht doch eine gelöschte Gesellschaft fort, solange sie noch über Aktivvermögen verfügt. Auch ein Anspruch der Gesellschaft gegen ihren Haftpflichtversicherer ist ein Vermögen, das der Vollbeendigung der Gesellschaft entgegensteht.
Der Wille des Klägers zur Verfahrensfortsetzung gegen die aufgelöste oder gelöschte Gesellschaft muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Er kann sich vielmehr auch daraus ergeben, dass der Kläger trotz der ihm bekannten, den Verlust der Parteifähigkeit herbeiführenden Umstände das Verfahren durch Anträge oder Rechtsmittel fortsetzt. Das ist hier geschehen: Die Beklagte hat ihre Löschung aus dem Firmenbuch bekannt gegeben, eine Gleichschrift dieser Eingabe erhielt der Klagevertreter gem § 112 ZPO zugestellt. Der Kläger hat in der Folge gegen die Entscheidungen der Vorinstanzen Rechtsmittel erhoben, sodass vom Fortsetzungswillen des Klägers auszugehen ist.