Der zu beurteilende Fall ist von der Besonderheit gekennzeichnet, dass die Wohnungskosten der Eheleute nicht vom Unterhaltspflichtigen getragen werden (was zu einer Berücksichtigung dieser Kosten als Naturalunterhaltsleistung führen würde), sondern dass hier die unterhaltsberechtigte Klägerin die Kosten des Wohnens zu tragen hat und damit einen nicht unbeträchtlichen Teil der Lebenshaltung des Unterhaltsverpflichteten allein finanziert, während Naturalunterhaltsleistungen des Beklagten nicht bescheinigt sind; die uneingeschränkte Anwendung der Prozentmethode auf den hier zu beurteilenden Einzelfall würde daher zu der von der zweiten Instanz zu Recht aufgezeigten Benachteiligung der Klägerin gegenüber dem Beklagten führen, dem – obwohl auf Kosten der Klägerin voll wohnversorgt – der weitaus größte Teil seines Einkommens verbliebe; der vom Rekursgericht errechnete Unterhaltsbetrag läuft darauf hinaus, dass der Anteil am Familieneinkommen, der der Klägerin nach der für den durchschnittlichen Fall entwickelten Prozentmethode verbleiben soll, im Hinblick auf die volle Wohnversorgung des Beklagten durch die Klägerin spürbar – nämlich um etwas mehr als 10 % – erhöht wird; obzwar dies ein nicht unbeträchtliches Abweichen von der strikten Anwendung der Prozentmethode bedeutet, hat damit das Rekursgericht unter den gegebenen Umständen den ihm offenstehenden Ermessensspielraum noch nicht überschritten
GZ 8 Ob 115/16v, 22.02.2017
OGH: Die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs mit einem bestimmten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage gewährleistet – jedenfalls für durchschnittliche Verhältnisse – dass der Unterhaltsberechtigte an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben kann. Die Prozentmethode hat jedoch nur den Charakter einer die Gleichbehandlung gleichartiger Fälle sichernden Orientierungshilfe. Unterhalt ist nicht starr mathematisch zu berechnen, sondern zu bemessen. Letztlich sind daher auch die besonderen Umstände des Einzelfalls für die Beurteilung, ob eine Unterhaltsfestsetzung angemessen ist, von Bedeutung.
Die Auffassung des Rekursgerichts, dass die vorliegende Konstellation sehr deutlich von den durchschnittlichen Verhältnissen abweicht, die üblicherweise unter strikter und uneingeschränkter Anwendung der Prozentmethode entschieden werde, ist nicht zu beanstanden.
Der zu beurteilende Fall ist nämlich von der Besonderheit gekennzeichnet, dass die Wohnungskosten der Eheleute nicht vom Unterhaltspflichtigen getragen werden (was zu einer Berücksichtigung dieser Kosten als Naturalunterhaltsleistung führen würde), sondern dass hier die unterhaltsberechtigte Klägerin die Kosten des Wohnens zu tragen hat und damit einen nicht unbeträchtlichen Teil der Lebenshaltung des Unterhaltsverpflichteten allein finanziert, während Naturalunterhaltsleistungen des Beklagten nicht bescheinigt sind. Die uneingeschränkte Anwendung der Prozentmethode auf den hier zu beurteilenden Einzelfall würde daher zu der von der zweiten Instanz zu Recht aufgezeigten Benachteiligung der Klägerin gegenüber dem Beklagten führen, dem – obwohl auf Kosten der Klägerin voll wohnversorgt – der weitaus größte Teil seines Einkommens verbliebe.
Dem Rekursgericht ist daher beizupflichten, dass eine starre Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin nach der Prozentmethode dem vorliegenden Einzelfall nicht gerecht wird und stattdessen eine der Besonderheit des Falls Rechnung tragende Modifizierung dieser Methode stattfinden muss.
Wie weit bei Vorliegen außergewöhnlicher Konstellationen von der Prozentmethode abgewichen werden kann und muss, ist eine Frage des Einzelfalls, die – von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen – die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht rechtfertigen kann.
Das hier vom Rekursgericht gefundene Ergebnis wird dieser Notwendigkeit in im Ergebnis noch vertretbarer Weise gerecht:
Der vom Rekursgericht errechnete Unterhaltsbetrag läuft darauf hinaus, dass der Anteil am Familieneinkommen, der der Klägerin nach der für den durchschnittlichen Fall entwickelten Prozentmethode verbleiben soll, im Hinblick auf die volle Wohnversorgung des Beklagten durch die Klägerin spürbar – nämlich um etwas mehr als 10 % – erhöht wird. Obzwar dies ein nicht unbeträchtliches Abweichen von der strikten Anwendung der Prozentmethode bedeutet, hat damit das Rekursgericht unter den gegebenen Umständen den ihm offenstehenden Ermessensspielraum noch nicht überschritten.