Wenn die Vorinstanzen die Reduktion jener Zeiten, die das Kind bei der Mutter verbringt, damit begründen, dass das Kind gerade in den schwierigen Zeiten des Umbruchs Stabilität, Sicherheit und Halt benötige und deshalb die überwiegende Zeit in seinem gewohnten sozialen Umfeld im Kindergarten in Wien verbringen solle, so handelt es sich um keine Fehlbeurteilung, die im Rahmen des Revisionsrekurses aufzugreifen wäre
GZ 6 Ob 19/17p, 27.02.2017
Die Mutter begründet die Zulässigkeit des Revisionsrekurses damit, dass die Reduktion des Kontaktrechts von zuvor 18 auf nunmehr 9 Tage „unverhältnismäßig“ sei, weil der Eingriff in ihr Privatleben außer Verhältnis zur intendierten Förderung des Kindeswohls stehe und außerdem die Einhaltung des verpflichtenden Kindergartenjahrs nicht gewährleistet sei.
OGH: Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Kontaktrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Der Grundsatz der Bedachtnahme auf das Kindeswohl ist der oberste Grundsatz jeder Kontaktregelung. Das Recht der Mutter auf persönlichen Kontakt hat im Konfliktfall deshalb gegenüber dem Wohl des Kindes zurückzustehen. Wenn die Vorinstanzen die Reduktion jener Zeiten, die das Kind bei der Mutter verbringt, damit begründen, dass das Kind gerade in den schwierigen Zeiten des Umbruchs Stabilität, Sicherheit und Halt benötige und deshalb die überwiegende Zeit in seinem gewohnten sozialen Umfeld im Kindergarten in Wien verbringen solle, so handelt es sich um keine Fehlbeurteilung, die im Rahmen des Revisionsrekurses aufzugreifen wäre.