Selbst wenn die Eltern die gemeinsame Obsorge vereinbart haben, ist bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse ein Antrag auf Neuregelung der Obsorge zulässig
GZ 6 Ob 19/17p, 27.02.2017
OGH: Nach § 180 Abs 3 ABGB kann die Obsorge neu geregelt werden, wenn sich seit der gerichtlichen Festlegung die Verhältnisse maßgeblich geändert haben. Dies gilt – im Gegensatz zum Wortlaut des § 180 Abs 3 ABGB – naturgemäß nicht nur für die Abänderung einer durch gerichtliche Entscheidung herbeigeführten Regelung, sondern auch für Vereinbarungen zwischen den Eltern. Dementsprechend lässt auch der OGH, selbst wenn die Eltern die gemeinsame Obsorge vereinbart haben, bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse einen Antrag auf Neuregelung der Obsorge zu.
Im gegenständlichen Fall ist die durch die Mutter selbst beabsichtigte Verlegung des Wohnsitzes des Kindes an einen anderen mehr als 600 km entfernten Ort im Inland eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die trotz der vorherigen Vereinbarung der Eltern eine Neuregelung der Obsorge rechtfertigt. Dass nur eine Übersiedlung mit dem Kind ins Ausland eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse iSd § 180 Abs 3 ABGB darstellen kann – wie dies der Mutter offenbar vorschwebt – , lässt sich weder dem Gesetz noch der vom Rekursgericht und der Rechtsmittelwerberin zitierten Rsp entnehmen.