Die Zusage einer „ruhigen Lage“ beinhaltet nicht auch die Freiheit von Eisenbahnlärm, wenn sich die Eisenbahntrasse in der genannten Entfernung vom Mietobjekt befindet
GZ 1 Ob 50/17k, 29.03.2017
OGH: Das Ausmaß einer Mietzinsminderung gem § 1096 ABGB hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Zu den von den Revisionswerbern monierten Geräuschen durch die rund zwei Kilometer entfernte Bahnlinie hat das Berufungsgericht ausgeführt, eine Eisenbahnlinie sei „geradezu ein offenkundiges Merkmal“, sodass selbst im Fall der Zusage einer „ruhigen Lage“ davon keinesfalls umfasst sein könne, dass von dieser Eisenbahn kein Lärm ausgeht. Damit meinte das Berufungsgericht erkennbar, dass die Zusage einer „ruhigen Lage“ nicht auch die Freiheit von Eisenbahnlärm beinhalte, wenn sich die Eisenbahntrasse in der genannten Entfernung vom Mietobjekt befindet. Dass ihnen diese Bahnlinie bei Vertragsschluss nicht bekannt gewesen wäre, behaupten die Revisionswerber selbst nicht. Unter diesen Umständen kann dem Berufungsgericht keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung vorgeworfen werden, wenn es im Rahmen der Vertragsauslegung davon ausgegangen ist, dass selbst bei Zusage einer (sonst) „ruhigen Lage“ mit einer bestimmten Geräuschentwicklung gerechnet werden muss.