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Zivilrecht

OGH: Zum Anscheinsbeweis nach dem ZaDiG

Kann der Zahlungsdienstleister nicht einmal die Nutzung eines Zahlungsinstruments (wie etwa des PIN-Codes) durch den Kunden nachweisen, bleibt für die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises zugunsten des Zahlungsdienstleisters kein Raum

08. 05. 2017
Gesetze:   § 34 ZaDiG, § 36 ZaDiG
Schlagworte: Zahlungsdiensterecht, nicht autorisierte Zahlungsvorgänge, Missbrauch, Haftung, Schadenersatz, Anscheinsbeweis

 
GZ 10 Ob 5/16g, 21.03.2017
 
OGH: Gem § 34 Abs 3 ZaDiG hat im Fall der Bestreitung der Autorisierung durch den Zahlungsdienstnutzer oder der Geltendmachung der nicht ordnungsgemäßen Ausführung der Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass 1. der Zahlungsvorgang authentifiziert war, 2. ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht wurde und 3. nicht durch einen technischen Zusammenbruch oder eine andere Störung beeinträchtigt wurde. Der Nachweis der Nutzung eines Zahlungsinstruments reicht für sich genommen für den Nachweis der Autorisierung des Zahlungsvorgangs durch den Zahler, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Sorgfaltspflichten gem § 36 ZaDiG oder eines Handelns des Zahlers in betrügerischer Absicht nicht notwendigerweise aus.
 
Diese Bestimmung ist dahingehend zu verstehen, dass im Fall der Verwendung kundenspezifischer Legitimationsmerkmale - wie etwa des richtigen PIN-Codes - dies zwar regelmäßig einen Anscheinsbeweis für die Verwendung oder eine schuldhafte Verletzung der Sorgfaltspflichten durch den Berechtigten darstellt. Selbst in diesem Fall könnte der Anscheinsbeweis aber entkräftet werden, wenn die Umstände für einen anderen Geschehensablauf sprechen, etwa für einen möglichen oder unverschuldeten Missbrauch durch einen Dritten, wobei der Kunde nur die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Ablaufs zu beweisen hat. Bei Wegfall des Anscheins muss die Bank als ursprünglich Beweispflichtige die Autorisierung bzw die Verletzung von Sorgfaltspflichten durch den Zahler nachweisen.
 
Da der Zahlungsdienstleister hier nicht einmal die Nutzung eines Zahlungsinstruments (wie etwa des PIN-Codes) durch den Kunden nachweisen konnte, bleibt für die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises zugunsten des Zahlungsdienstleisters auch nach der genannten Bestimmung kein Raum. Dass der Kunde in irgendeiner Art und Weise am nicht autorisierten Zahlungsvorgang mitgewirkt hätte, konnte der Zahlungsdienstleister nicht beweisen.
 
 
 

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