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Zivilrecht

OGH: Zum Einwendungsdurchgriff bei drittfinanzierten Anlagegeschäften

Bei der Finanzierung von Spekulationsgeschäften kommt ein Einwendungsdurchgriff nicht in Betracht, weil der Investor den Nichteintritt seiner geschäftlichen Erwartungen nicht auf den Finanzierer überwälzen kann

08. 05. 2017
Gesetze:   § 13 VKrG, § 901 ABGB, § 18 KSchG (alt)
Schlagworte: Anlegerrecht, drittfinanzierter Kauf, Kredit, Darlehen, Einwendungsdurchgriff, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Bereicherung, Spekulationsgeschäft

 
GZ 4 Ob 37/17w, 28.03.2017
 
OGH: Abgesehen davon, dass die Rsp zum drittfinanzierten Kauf eine analoge Anwendung des Einwendungsdurchgriffs dann ausschließt, wenn die Verträge nicht aufeinander bezogen sind, kommt auch ungeachtet wirtschaftlicher Einheit zwischen finanziertem Geschäft und Kreditgeschäft bei Finanzierung von Spekulationsgeschäften ein Einwendungsdurchgriff weder unter dem Gesichtspunkt analoger Anwendung des § 18 KSchG (alt), noch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 901 ABGB) in Betracht. Derjenige, der Kapital investieren will, kann nicht erwarten, dass der Nichteintritt seiner geschäftlichen Erwartungen auf den Finanzierer überwälzt werden kann.
 
Auch § 13 Abs 5 VKrG schließt den Einwendungsdurchgriff bei Kreditverträgen aus, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
 
Davon abgesehen konnte vorliegend der Kreditnehmer über den Darlehensbetrag verfügen, während die Rsp zum drittfinanzierten Kauf auf der Überlegung basiert, es sei deshalb gerechtfertigt, dass das Risiko beim Finanzierer bleibe, weil dieser dem Käufer (Verbraucher) von vornherein gar keine Verfügung über das Geld ermöglicht.
 
 
 

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