Es kann der Schädiger grundsätzlich verlangen, dass er Ersatz (nur) in angemessener Höhe leisten muss; dies gilt auch für Anwaltskosten, auf deren Höhe der vertretene Geschädigte im Wege der Vereinbarung ja Einfluss nehmen kann; die Frage, was im Rahmen der Schadensminderungspflicht zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile im Einzelfall und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs und wirft daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage auf
GZ 1 Ob 231/16a, 16.03.2017
OGH: Anwaltskosten, die aufgewendet werden, um eine drohende Verwaltungsstrafe abzuwenden, sind als „Rettungsaufwand“ positiver Schaden. Ein solcher Rettungsaufwand ist nur zu ersetzen, wenn er zweckmäßig und angemessen war.
Das Berufungsgericht hat – anders als die Klägerin meint – weder verkannt, dass die mit Beschluss der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags im Interesse der Rechtspflege insbesondere zum Schutz der Auftraggeber zur Beurteilung der Angemessenheit des Honorars erlassenen Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK 2005; vgl deren § 2) im Verhältnis zwischen Mandant und Rechtsvertreter nicht gelten, wenn ein (anderes) Honorar vereinbart wurde, noch dass ihr ein Schaden in Höhe des mit ihrer Rechtsvertretung vereinbarten Honorars entstanden sein mag. Mit wiederholten Ausführungen zur Rangfolge der Rechtsgrundlagen für das Anwaltshonorar (1. Parteienvereinbarung, 2. RATG und 3. angemessenes Entgelt nach § 1152 ABGB), wobei jede Rechtsgrundlage die nachfolgende ausschließt, geht die Klägerin auf die Argumentation des Berufungsgerichts gar nicht ein. Dieses hat sich für die Abweisung des Mehrbetrags, der sich im Vergleich zur Berechnung nach den AHK ergibt, darauf berufen, dass solche höheren Kosten den angemessenen Aufwand übersteigen, und auf die Schadenminderungspflicht verwiesen. Nach diesem allgemein im Schadenersatzrecht anerkannten – und auch im Amtshaftungsrecht geltenden – Grundsatz hat der Geschädigte die Pflicht, den Schaden möglichst gering zu halten (§ 1304 ABGB). Es kann der Schädiger grundsätzlich verlangen, dass er Ersatz (nur) in angemessener Höhe leisten muss. Dies gilt auch für Anwaltskosten, auf deren Höhe der vertretene Geschädigte im Wege der Vereinbarung ja Einfluss nehmen kann. Die Frage, was im Rahmen der Schadensminderungspflicht zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile im Einzelfall und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs und wirft daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage auf . Inwiefern dem Berufungsgericht bei der Anwendung der zur Schadensminderungspflicht in der höchstgerichtlichen Rsp entwickelten Grundsätze in der hier zu beurteilenden Konstellation eine vom OGH auch im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen sein sollte, kann die Klägerin in der Revision nicht aufzeigen.
Sie brachte, weil sie eben auf dem Standpunkt steht, es komme nur darauf an, welches Honorar zwischen ihr und ihrer Rechtsvertretung vereinbart war, im Verfahren erster Instanz (bloß) vor, die Abrechnung erfolge nach den vereinbarten – für die Branche üblichen – Stundensätzen; wenn das OLG Linz in einer Vorentscheidung [zu ebenfalls von der Klägerin geltend gemachten Amtshaftungsansprüchen wegen in solchen Verwaltungsstrafverfahren aufgelaufenen Vertretungskosten] eine Differenzierung dahingehend vorgenommen habe, ob die Klagevertreter oder andere Rechtsanwälte nicht bereit oder in der Lage gewesen wären, die Klägerin zu den tarifmäßigen Kosten im Verwaltungsstrafverfahren zu vertreten, wäre dies nicht ausschlaggebend für den Zuspruch des vollen Kostenersatzes, bei der Klagevertreterin handle es sich um eine der wenigen auf den Bereich des Umweltrechts – ua des Abfallrechts – spezialisierten Kanzleien, dieser Rechtsbereich erfordere aufgrund seines Umfangs und seiner ständigen Rechtsentwicklung einen sehr hohen Grad an Spezialisierung. Damit trat sie aber dem Gedanken, dass der Geschädigte einen Teil des Rettungsaufwands selbst tragen muss, wenn er seine Schadensminderungspflicht verletzt, argumentativ gar nicht entgegen. Wäre hervorgekommen, dass die seinerzeitigen oder andere Rechtsvertreter nicht bereit oder in der Lage gewesen wären, die Klägerin zu tarifmäßigen Kosten (nach den AHK) zu vertreten, wäre ihr der Nachweis gelungen, dass die – grundsätzlich mögliche und den Rettungsaufwand der Höhe nach beschränkende – Vereinbarung der AHK im konkret vorliegenden Einzelfall unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Dass sie derartiges nicht einmal behauptet hat, fällt daher ihr zur Last. Mit ihren erst in der Revision aufgestellten Behauptungen zur „Allgemeinbekanntheit“ von angeblich höheren Tarifen in Wiener Rechtsanwaltskanzleien, die weder allgemein- noch gerichtsnotorisch sind, sowie jene, dass der zuständige Rechtsvertreter nur zu Stundensätzen vertreten hätte und eine Vertretung zu tarifmäßigen Kosten unwirtschaftlich sei, verstößt sie aber gegen das Neuerungsverbot (§ 504 Abs 2 ZPO). Auch aus der Berufung der Klägerin auf die Entscheidung 1 Ob 3/92, in der das vereinbarte Honorar zugesprochen worden war, ist für sie nichts gewonnen. Sie übersieht, dass mit der im damaligen Anlassfall getroffenen Absprache einer Abrechnung nach AHR (nun AHK) der Höhe nach gerade (nur) das nun von den Vorinstanzen wegen der Schadensminderungspflicht zuerkannte Honorar zwischen dem Mandanten und seinem Rechtsvertreter (auch) vereinbart gewesen war.