Offensichtliche Verstöße gegen unionsrechtliche Bestimmungen grundlegenden Charakters (hier: HandelsvertreterRL) begründen eine Verletzung des materiellen ordre public
GZ 5 Ob 72/16y, 01.03.2017
OGH: Nach Art II Abs 3 NYÜ hat ein Gericht eines Vertragsstaats, das wegen eines Streitgegenstands angerufen wird, hinsichtlich dessen die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen haben, diese auf Antrag einer der Parteien auf das Schiedsverfahren zu verweisen, außer es stellt fest, dass die Vereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist. Dem zunächst angerufenen Gericht kommt damit vorläufig die Klärung der Zuständigkeitsfrage („Kompetenz-Kompetenz“) selbst zu. Es hat aufgrund der Unzuständigkeitseinrede des Beklagten das Vorliegen der behaupteten Schiedsvereinbarung inhaltlich und nicht bloß prima facie auf ihre Existenz hin zu prüfen.
§ 584 Abs 1 Satz 2 ZPO folgt diesem Grundsatz und ordnet an, dass die Klage nicht zurückzuweisen ist, wenn das Gericht feststellt, dass die Schiedsvereinbarung nicht vorhanden oder undurchführbar ist. Maßgeblich ist dabei das nach der Schiedsvereinbarung anwendbare Recht. Eine Schiedsvereinbarung ist nicht vorhanden, wenn sie entweder unwirksam oder ungültig ist, oder wenn sie zwar wirksam, aber die Streitigkeit nicht von ihr erfasst ist. Sie ist undurchführbar, wenn die von den Parteien vereinbarte Vorgangsweise schon objektiv ex ante nicht möglich ist. Unwirksam ist eine Schiedsvereinbarung auch dann, wenn sie darauf abzielt, die Anwendung zwingender prozessualer oder materieller Normen auf das Rechtsverhältnis auszuschließen. Offensichtliche Verstöße gegen unionsrechtliche Bestimmungen grundlegenden Charakters begründen eine Verletzung des materiellen ordre public (§ 611 Abs 2 Z 8 ZPO).
Art 17 f HandelsvertreterRL regeln die Ansprüche der Handelsvertreter bei Beendigung des Vertrags und gewähren unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch; Österreich hat dies in § 24 HVertrG umgesetzt. Hier hat das angerufene Schiedsgericht in seinem Teilschiedsspruch die Anwendung dieser zwingenden österreichischen Norm abgelehnt und das New Yorker Recht für anwendbar erklärt in welchem es keinen gesetzlichen Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gibt. Die Schiedsklausel ist damit insoweit unwirksam und steht der gerichtlichen Klage nicht entgegen.